04.08.2022

Verfahrensdauer von Klagen in Steuerberaterprüfungssachen; Krankheit eines Richters und Verzögerung des Verfahrens

Die Angemessenheit der Dauer eines Klageverfahrens zur Überprüfung von Ergebnissen der Steuerberaterprüfung ist schon aufgrund der hohen Bedeutung und Grundrechtsrelevanz für den Betroffenen und der besonderen Eilbedürftigkeit einzelfallbezogen zu betrachten. Die für den Regelfall finanzgerichtlicher Klageverfahren geltende Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach Klageeingang mit der Bearbeitung beginnt und diese nicht mehr nennenswert unterbricht, ist hier nicht anwendbar.

Wenn der Verfahrensbeteiligte aufgrund einer Sachstandsanfrage eines anderen Verfahrensbeteiligten zunächst die Reaktion des Gerichts abwartet, kann die Verzögerungsrüge im Einzelfall auch mehr als gut sechs Monate zurückwirken.

Die Erkrankung eines Richters kann nur eine kurzfristige Verzögerung rechtfertigen; grundsätzlich sind die nach den Regelungen über die Geschäftsverteilung zur Vertretung berufenen Richter zur Förderung des Verfahrens verpflichtet.

Kurzbesprechung
BFH v. 23.3.2022 - X K 2/20

GVG § 198 Abs. 1, § 198 Abs. 2, § 198 Abs. 3
GG Art. 12 Abs. 1
FGO § 155


Im Streitfall ging es in der Sache um die Frage der Zulassung als Steuerberater. Klagegegenstand war eine nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) begehrte Entschädigung wegen als unangemessen angesehener Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens, das vom 12.1.2017 bis zur Urteilszustellung am 30.1.2020 beim FG München anhängig war. Der BFH gestand dem Kläger eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer i.H.v. 900 € zu.

Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Gem. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

Für ein finanzgerichtliches Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, hat der BFH die Vermutung aufgestellt, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene ("dritte") Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt.

Diese typisierende Vermutung kam im Streitfall allerdings nicht zum Tragen, da es sich bei dem Ausgangsverfahren nicht um ein übliches finanzgerichtliches, insbesondere auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung ausgerichtetes Verfahren handelte, sondern um ein prüfungsrechtliches Klageverfahren, welches grundsätzlich für den Rechtsschutzsuchenden eine sehr hohe Bedeutung hat.

Dies gilt insbesondere für Berufszulassungsprüfungen wie die Steuerberaterprüfung, die in die Berufs(wahl)freiheit des Betroffenen nach Art. 12 Abs. 1 GG eingreifen. Dieser Umstand führt dazu, dass ein solches Klageverfahren einer besonderen Eilbedürftigkeit unterliegt.

Deshalb ist der gesamte Verfahrensablauf mit seinen entsprechenden Phasen unabhängig von einer typisierenden Vermutung daraufhin zu überprüfen, ob und inwieweit eine unangemessene Verzögerung eingetreten ist. Dabei bleibt aber zu berücksichtigen, dass dem Spruchkörper zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen ist.

Die Verfahrensführung des Gerichts darf im Entschädigungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden. Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist.

Die Abweichung von einer optimalen Verfahrensdurchführung muss eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt.

Mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich aber die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen.

Unter Berücksichtigung vorstehender Maßstäbe war die Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens unangemessen i.S. des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, weil eine an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schwierigkeit des Verfahrens, seiner Bedeutung für den Kläger, des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten sowie der Verfahrensführung des Gerichts, einen zeitigeren Abschluss des Ausgangsverfahrens verlangt hätte.

Für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer war im Ergebnis von einem eher überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auszugehen, der aber einer zügigen Bearbeitung durch das Gericht nicht entgegenstehen durfte.

Im Streitfall wurde das Verfahren in dem Zeitraum, für den der Kläger Entschädigung beansprucht, unangemessen verzögert. Eine inhaltliche Bearbeitung hätte, auch unter Beachtung der umfangreichen Klagebegründung, spätestens aufgrund einer Sachstandsanfrage der Steuerberaterkammer beginnen müssen, um den Rechtsstreit angesichts der erhöhten Schwierigkeit und seiner besonderen Bedeutung für den Kläger zu einem zeitlich angemessenen Abschluss zu bringen.

Denn gerade mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen.

Aktivitäten des Gerichts waren jedoch erst mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 10.12.2019 entfaltet worden. Danach war das Verfahren bis zum Urteil am 22.01.2020 durchgehend bearbeitet worden. Folglich war die Dauer des Ausgangsverfahrens in der Zeit von März 2019 bis November 2019 und damit für neun Monate als unangemessen anzusehen.

Gründe, die die Verzögerung von neun Monaten rechtfertigen könnten, waren nicht ersichtlich. Dies galt auch für die Zeiten der verschiedenen Erkrankungen der Berichterstatterin. Diese waren für die Verzögerung des Ausgangsverfahrens nicht ursächlich. Denn auch ohne die Erkrankungen hätte die Berichterstatterin aufgrund noch anhängiger Altverfahren nicht zeitgerecht mit der Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens beginnen können, dessen besondere Eilbedürftigkeit im FG offensichtlich nicht erkannt worden war.

Darüber hinaus kann die Erkrankung eines Berichterstatters nur eine kurzfristige Verfahrensverzögerung ‑‑insbesondere eine vorübergehende Terminsverschiebung‑‑ rechtfertigen. Dies gilt erst recht, wenn ‑‑wie im Streitfall‑‑ eine Sachstandsanfrage eines Beteiligten vorliegt und das Verfahren bereits verzögert ist. Gerade in einer solchen Situation ist auch der Senatsvorsitzende gehalten, seiner Förderungspflicht aus § 79 Abs. 1 Satz 1 FGO nachzukommen. Sollte eine Vertretung durch andere Mitglieder des Senats nicht möglich sein, hat er selbst die Sache zeitnah zu bearbeiten.

Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Geldentschädigung in Höhe von 900 € liegen vor. Voraussetzung für die Zuerkennung einer Geldentschädigung ist gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG die Erhebung einer Verzögerungsrüge. Der BFH hat auf Grundlage einer Gesamtschau der gesetzlichen Regelungen über die Verzögerungsrüge entschieden, dass von einer im Regelfall gut sechsmonatigen Rückwirkung auszugehen ist. Eine solche gut sechsmonatige Rückwirkung ist jedoch nicht als starre Grenze zu verstehen, sondern auch im Zusammenhang mit den weiteren Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu betrachten.

Da das Entstehen eines Nichtvermögensnachteils in den Fällen einer unangemessenen Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet wird, musste der Kläger seinen Schaden auch nicht weitergehend substantiieren. Anhaltspunkte dafür, dass eine Wiedergutmachung auf andere Weise (§ 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG) im Streitfall ausreichend wäre, waren nicht erkennbar. Auch lagen keine Umstände vor, den in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG genannten Regelbetrag von 1.200 € pro Jahr, der im konkreten Fall nach Monaten zu bemessen war, nicht anzusetzen.
Verlag Dr. Otto Schmidt
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