17.02.2026

Verfassungsmäßigkeit der durch § 1 BlnGrStMG erhöhten Grundsteuermesszahl für Nichtwohngrundstücke

Die Regelung in § 1 BlnGrStMG, wonach für Nichtwohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,45 Promille und für Wohngrundstücke eine Steuermesszahl von 0,31 Promille anzuwenden ist, kann als verfassungsgemäß angesehen werden. Allerdings ist die Frage, ob die Hebesatzdifferenzierung zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken gem. § 1 Abs. 1 BlnGrStMG ohne Möglichkeit der Berücksichtigung anderer Faktoren als der typisierten Grundstücksarten nach §§ 246, 249 BewG verfassungsgemäß ist, von grundsätzlicher Bedeutung.

FG Berlin-Brandenburg v. 14.1.2026 - 3 K 3156/25
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das derzeit mit einem nicht zur nicht zur Führung eines selbständigen Haushalts geeigneten Wochenendhauses mit einer Bruttogrundfläche von rund 30 m² bebaut ist. Nach ihren Angaben planen sie eine Bebauung mit einem Einfamilienhaus, das sie später bewohnen wollen.

Das Finanzamt hat den Grundsteuerwert bestandskräftig auf Grundlage einer Artfeststellung als sonstiges bebautes Grundstück (§ 249 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 9 BewG) festgestellt. Da sonstige bebaute Grundstücke zu den sog. Nichtwohngrundstücken zählen, hat die Behörde bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BlnGrStMG eine Steuermesszahl von 0,45 Promille angewendet.

Die Kläger waren der Ansicht, dass eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG, 10 VvB) vorliege. Es sei zwar nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber genutzten Wohnraum privilegieren wolle. Es sei aber zu berücksichtigen, dass auf ihrem Grundstück zwar noch kein Wohnraum, aber die glaubhafte Absicht zur Bebauung mit einem Wohnhaus bestehe. Der Bau eines Wohnhauses werde durch die vor Errichtung des geplanten Wohnhauses erhöhte Grundsteuer erschwert. Dies sei mit Blick auf Art. 3 Grundgesetz -GG- unvereinbar.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Der angefochtene Grundsteuermessbescheid ist rechtmäßig.

Die höhere Grundsteuerbelastung von Nichtwohngrundstücken im Vergleich zu Wohngrundstücken ist nicht verfassungswidrig. Die Regelung dient vielmehr dem Zweck, eine höhere Grundsteuerbelastung für Wohngrundstücke zu verhindern und damit bezahlbaren Wohnraum zu sichern. Es handelt sich dabei um einen legitimen Zweck, der auch verfassungsrechtlich fundiert ist (Art. 1, 20 GG, 28 VvB). Die Regelung ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen. Nicht zu beanstanden ist, dass das Gesetz keine Berücksichtigung einer geplanten Bebauung mit einem Wohngebäude zulässt. Der Gesetzgeber bewegt sich hier im Rahmen seiner Typisierungskompetenz.

Allerdings wird die Revision zugelassen. Die Frage, ob die Hebesatzdifferenzierung zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken gem. § 1 Abs. 1 BlnGrStMG ohne Möglichkeit der Berücksichtigung anderer Faktoren als der typisierten Grundstücksarten nach §§ 246, 249 BewG verfassungsgemäß ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung. Das Verfahren betrifft zwar das Berliner Landesrecht. Allerdings ergibt sich die Revisibilität von § 1 Abs. 1 BlnGrStMG aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den Anwendungsbereich der Abgabenordnung in der Fassung vom 21.6.1977 (GVBl. S. 1394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.2.2018 (GVBl. S. 160) -AOAnwG. Außerdem geht es um die Vereinbarkeit des Berliner Landesrechts mit dem GG, also mit Bundesrecht.

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