08.06.2026

Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht

Der Zinssatz des § 14 Abs. 1 Satz 3 des Bewertungsgesetzes in Höhe von 5,5 % verstößt bei der Bewertung einer auf die Lebensdauer des Berechtigten zu entrichtenden monatlichen Geldrente für Zwecke der Schenkungsteuer nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

BFH v. 14.1.2026 - II R 35/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Jahr 2019 von ihrem Onkel ein Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten. Als Gegenleistung verpflichtete sie sich u.a., ab 2020 lebenslang eine monatliche Geldrente von 1.000 € an ihn zu zahlen. Der Vertrag sah für die Kapitalisierung der Rentenzahlungen einen Zinssatz von 0,5 % p.a. vor.

Nach Abgabe der Schenkungsteuererklärung setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 17.3.2021 Schenkungsteuer i.H.v. 4.080 € fest. Streitig war allein die Bewertung der Rentenverpflichtung. Die Finanzbehörde ermittelte deren Kapitalwert gem. § 14 Abs. 1 BewG ausgehend von einem Jahreswert von 12.000 € unter Anwendung des gesetzlichen Vervielfältigers von 7,242 für einen 78-jährigen Berechtigten. Daraus ergab sich ein Kapitalwert von 86.904 €, der bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt wurde. Die Klägerin war der Ansicht, der Vervielfältiger beruhe auf dem in § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG festgeschriebenen Zinssatz von 5,5 %, der im Jahr 2019 angesichts des anhaltenden Niedrigzinsniveaus realitätsfern und verfassungswidrig sei. Stattdessen sei der vertraglich vereinbarte Zinssatz von 0,5 % zugrunde zu legen.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Es hielt die Bewertung nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 14 Abs. 1 BewG für zutreffend und sah in der gesetzlichen Festschreibung des Zinssatzes von 5,5 % keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des BVerfG (8.7.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) zur Verfassungswidrigkeit der Vollverzinsung nach §§ 233a, 238 AO sei auf § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG nicht übertragbar. Mit Änderungsbescheid vom 22.6.2022 erhöhte das Finanzamt die Schenkungsteuer aus nicht streitigen Gründen auf 6.660 €.

Mit der Revision verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügte die Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG, da der gesetzliche Zinssatz von 5,5 % die Grenzen zulässiger Typisierung überschreite und gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Unter Berufung auf den BVerfG-Beschluss vom 8.7.2021 beantragte sie, die Schenkungsteuer auf 2.445 € herabzusetzen.

Die Revision blieb vor dem BFH erfolglos.

Gründe:
Die Klage ist unbegründet. Die Grundstücksübertragung des Onkels auf die Klägerin stellte eine freigebige Zuwendung i.S.d. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar und unterlag der Schenkungsteuer.

Das Finanzamt hatte den steuerpflichtigen Erwerb zutreffend ermittelt und insbesondere den Kapitalwert der zugunsten des Schenkers vereinbarten lebenslangen Geldrente in richtiger Höhe als Gegenleistung berücksichtigt. Die Bewertung richtete sich gem. § 12 Abs. 1 ErbStG nach § 14 BewG. Danach war der Kapitalwert lebenslänglicher Leistungen anhand des Jahreswerts und des gesetzlich vorgegebenen Vervielfältigers zu berechnen. Maßgeblich war dabei zwingend der in § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG festgelegte Zinssatz von 5,5 %. Nach § 14 Abs. 4 BewG kann kein anderer Zinssatz angesetzt werden. Ausgehend vom unstreitigen Jahreswert der Rente von 12.000 € und dem für einen 78-jährigen Berechtigten geltenden Vervielfältiger von 7,242 ergab sich hier ein Kapitalwert von 86.904 €. Die Berechnung entsprach den gesetzlichen Vorgaben sowie den maßgeblichen Sterbetafeln.

Die von der Klägerin geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG war zu verneinen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG lag hier nicht vor. Die Entscheidung des BVerfG zur Verfassungswidrigkeit der Vollverzinsung nach §§ 233a, 238 AO ist auf § 14 BewG nicht übertragbar. Die Vollverzinsung dient dem Ausgleich von Liquiditätsvorteilen aufgrund später Steuerfestsetzung. Der § 14 BewG hingegen regelt die Bewertung langfristiger, teils erst in Jahrzehnten fälliger Leistungen. Der gesetzliche Zinssatz fungiert hierbei als typisierender Normalzinssatz zur Barwertermittlung und soll kurzfristige Marktschwankungen ausgleichen.

Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung bestand infolgedessen nicht. Zudem verfügt der Gesetzgeber bei der Bewertung langfristiger Nutzungen und Leistungen über einen weiten Typisierungs- und Gestaltungsspielraum. Angesichts der langfristigen Betrachtung und zyklischer Zinsentwicklungen, wie sie insbesondere die seit 2022 eingetretene Zinswende zeigt, ist der Zinssatz von 5,5 % nicht evident realitätsfern. Die Regelung hält sich daher im Rahmen zulässiger gesetzgeberischer Typisierung und ist verfassungsgemäß.

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Aufsatz
Reinold Borgdorf
Aktuelle Rechtsprechung zum Verfahrensrecht
AO-StB 2026, 80

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