26.10.2023

Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

1. Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan zwischen den Spruchkörpern desselben Gerichts sind durch das Präsidium zu entscheiden (Anschluss an Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.10.1999 - X ARZ 247/99).

Kurzbesprechung
BFH-Beschluss v. 13.9.2023 - X B 52/23 (AdV)

AO § 240 Abs 1 S 1
GVG § 21e
FGO § 69 Abs 2 S 2
GG Art 3 Abs 1, Art 20 Abs 3


Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag.

Diese Regelung verstößt nach Auffassung des X. Senats des BFH im Rahmen der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Der X. Senat des BFH folgt insoweit der Rechtsprechung des VII. Senats (Urteile v. 23.08.2022 - VII R 21/21 BStBl II 2023, 304, Rz 38 ff. und v. 15.11.2022 - VII R 55/20, BStBl II 2023, 621, Rz 19 ff.), wonach auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau gegen die in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Höhe des Säumniszuschlags keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Zwar betreffen die vorgenannten Entscheidungen des VII. Senats Zeiträume vor dem 01.01.2019. Die tragenden Gründe der vom VII. Senat vorgenommenen ‑ eigenständigen ‑ verfassungsrechtlichen Prüfung gelten aber gleichermaßen für Zeiträume nach dem 31.2.2018.
Verlag Dr. Otto Schmidt
Zurück