06.10.2014

Vergebliche Anschaffungskosten für eine Vermögensanlage sind keine Werbungskosten für Kapitaleinkünfte

Anschaffungskosten, einschließlich der Anschaffungsnebenkosten einer Vermögensanlage, gehören nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Auch vergeblich aufgewendete Anschaffungskosten bleiben Anschaffungskosten; bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Privatvermögens sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

FG Hamburg 23.4.2014, 6 K 248/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger beabsichtigte, die Anteile an einer GmbH zu erwerben und ihre Geschäftsführung von ihren aus Altersgründen ausscheidenden Gesellschaftern zu übernehmen. Zur Begrenzung seiner persönlichen Haftung sollten Anteilserwerb und Finanzierung über eine weitere, noch zu gründende GmbH erfolgen, deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Kläger werden wollte. Letztlich scheiterten seine Bemühungen.

Das Finanzamt erkannte nur einen Teil seiner Ausgaben - Aufwendungen für Finanzierungsberatung und Steuerberatung sowie Zahlung einer Entschädigung für einen rückabzuwickelnden Finanzierungs- bzw. Bürgschaftsvertrag - als Werbungskosten für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er macht geltend, bei den vergeblich aufgewendeten Gründungskosten handele es sich um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.

Das FG wies die Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat im Ergebnis zu Recht die von den Klägern begehrte Berücksichtigung von weiteren Werbungskosten versagt.

Anschaffungskosten, einschließlich der Anschaffungsnebenkosten einer Vermögensanlage, gehören nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Auch vergeblich aufgewendete Anschaffungskosten bleiben Anschaffungskosten. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Privatvermögens sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Da Wirtschaftsgüter des Kapitalvermögens mangels Abnutzbarkeit nicht abschreibungsfähig sind und vergebliche Anschaffungskosten das steuerrechtliche Schicksal erfolgreicher Anschaffungsaufwendungen teilen, sind auch die Anschaffungskosten und Nebenkosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht berücksichtigungsfähig.

Welche Kosten dem Anschaffungsvorgang im Einzelfall zuzuordnen sind, bestimmt sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dabei ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend; vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an. Aufwendungen, die für den Erwerb einer Kapitalanlage gemacht werden, rechnen, anders als Aufwendungen bei einer bestehenden Kapitalanlage, nicht zu den Werbungskosten, sondern zu den Anschaffungskosten. Denn zu diesen gehört nicht nur der Kaufpreis in engerem Sinn, sondern alles, was der Erwerber aufwenden muss, um das Wirtschaftsgut zu erlangen.

Beratungskosten, die im Zusammenhang mit einem Erwerb anfallen, sind dann Anschaffungskosten, wenn die Kaufentscheidung bereits grundsätzlich getroffen worden ist. Vergeblich aufgewandte Beratungskosten anlässlich der fehlgeschlagenen Gründung einer Kapitalgesellschaft gehören zu den Anschaffungsnebenkosten einer - erstrebten - Beteiligung und nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies gilt auch für Beratungskosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen, wenn sie nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung entstehen und die Beratung nicht lediglich eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung darstellt.

Nicht alle der Finanzierung dienenden Aufwendungen sind zwangsläufig Werbungskosten. Eine von den Beteiligten als "Finanzierungsberatung" bezeichnete Beratung kann grundsätzlich nicht losgelöst und abweichend von den anderen Beratungsleistungen, die im Zusammenhang mit dem geplanten Erwerb durchgeführt worden sind, betrachtet werden; vielmehr müssen die Beratungsleistungen einheitlich beurteilt werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Aufwendungen zur Abgrenzung zwischen Werbungkosten und Anschaffungs(neben)kosten ist nicht die Bezeichnung der Leistung, die die Vertragspartner (z.B. in der Rechnung) gewählt haben, sondern der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistung.

Linkhinweis:

FG Hamburg NL vom 30.9.2014
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