30.01.2014

Vergleichszahlungen nach Verletzung eines Gebrauchsmusters können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sein

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG umfassen auch Zahlungen, die aufgrund der Verletzung eines Gebrauchsmusters geleistet werden. Unerheblich ist daher, ob im Fall einer Verurteilung zum Schadensersatz dieser tatsächlich - gegebenenfalls nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie - unterhalb des Vergleichsbetrages gelegen hätte.

FG Münster 24.5.2013, 12 K 1529/11 E
Der Sachverhalt:
Mit Lizenzvertrag aus Juni 1999 hatte die Klägerin dem Kläger die ausschließliche Lizenz an ihrem Gebrauchsmuster NR. 1 "Tragevorrichtung zum Ankoppeln an Fahrzeugen" erteilt. Das Klagegebrauchsmuster ist dann im September 2004 abgelaufen. Die Herstellung der geschützten Tragevorrichtung durch das Unternehmen E. aus den Niederlanden führte zu rechtlichen Auseinandersetzungen.

Im September 2008 schloss der Kläger mit dem niederländischen Unternehmen einen Vergleich. Zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche des Klägers aus und im Zusammenhang mit einer eventuellen Verletzung des Streitgebrauchsmusters durch E, ihrer Kunden, deren Abnehmer oder sonstiger Dritter zahlte dE an den Kläger einen Betrag in Teilbeträgen in 2008 und in weiteren fünf Jahresbeträgen ab 2009. Dieser Vergleich wurde durch OLG-Beschluss bestätigt.

Das Finanzamt erfasste die Vergleichszahlung im nach § 164 Abs. 1 AO geänderten ESt-Bescheid für 2008 als Einnahme nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Gleiches geschah im ESt-Bescheid für 2009. Der Kläger wandte sich dagegen. Er war der Ansicht, bei der letztlich vereinbarten Zahlung handele es sich um einen Schadensersatz und nicht um eine Vergütung für entgangene Nutzungsrechte. Dafür sei der Betrag viel zu hoch.

Das FG wies die Klage ab. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az.: IX R 53/13 anhängig.

Die Gründe:
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind u.a. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen oder gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen. Zu den Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG gehören auch Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen, § 24 Abs. 1a EStG.

Der Begriff der Entschädigung in § 24 Nr. 1 EStG umfasst in seiner allgemeinen für alle Fallgruppen maßgeblichen Bedeutung Zahlungen, die eine finanzielle Einbuße ausgleichen, die ein Steuerpflichtiger infolge einer Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter erlitten hat. Zwischen der Schadensentstehung und der Entschädigung muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen; die Entschädigung muss dem (teilweisen) Ausgleich des Schadens (Einnahmeausfall) dienen. Soziale Zusatzleistungen ändern den Charakter der Hauptleistung als Entschädigung nicht.

Bei Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze hatte das Finanzamt zu Recht die vergleichsweise gezahlten Beträge als steuerpflichtige Entschädigungen für entgangene Einnahmen aus der Überlassung gewerblicher Urheberrechte i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG erfasst. Der Senat konnte nicht feststellen, dass diese Zahlungen unabhängig von der Gebrauchsmusterverletzung allein oder auch wegen einer Persönlichkeitsverletzung bzw. Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers vereinbart worden waren. Eine diesbezügliche Regelung war im Vergleich nicht enthalten.

Die vergleichsweise von E. gezahlten Beträge standen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den durch die widerrechtliche Lizenznutzung entgangenen Einnahmen. Unerheblich war es daher, ob im Fall einer Verurteilung der E. zum Schadensersatz dieser tatsächlich - gegebenenfalls nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie - unterhalb des Vergleichsbetrages gelegen hätte.

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