30.06.2022

Vergütungen i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 f und Nr. 6 EStG für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten in öffentlichen Büchern oder Registern

Mit BMF-Schreiben v. 29.6.2022 hat die Finanzverwaltung die 2021 eingeführte Vereinfachungsregelung erneut verlängert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 29.6.2022 - IV B 8 - S 2300/19/10016 :009, DOK 2022/0490278

EStG § 49

Für Vergütungen i. S. d. § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 6 EStG, die von ausländischen Vergütungsschuldnern für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten gewährt werden, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, und ohne einen weiteren Inlandsbezug dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG unterliegen, hatte die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 11. 2. 2021 - IV B 8 - S 2300/19/10016 :007, (BStBl I 2021, 301) ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Dieses Verfahren wurde mit BMF-Schreiben v. 14. Juli 2021 - IV B 8 - S 2300/19/10016 :007, DOK 2021/0549633 (BStBl I 2021,1005) bereits verlängert für Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30. September 2021, aber vor dem 1. Juli 2022 zufließen.

Nun hat die Verwaltung angeordnet, dass die im BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 festgesetzten Voraussetzungen auch für Vergütungen in Anspruch genommen werden können, die dem Vergütungsgläubiger nach dem 30. Juni 2022, aber vor dem 1. Juli 2023 zufließen.

Das BMF-Schreiben vom 11. Februar 2021 ist für diese Vergütungen ebenso wie für sämtliche Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger vor dem 1. Juli 2023 zugeflossen sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Freistellung vom Steuerabzug analog § 50d Absatz 2 Satz 1 EStG (§ 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG) bis zum 30. Juni 2023 beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen ist.
BMF online
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