13.01.2015

Verkaufsaufschläge auf Reiseversicherungen unterliegen der Versicherungsteuer - Schadenselbstbehalte der Reiseveranstalter nicht

Verkaufen Reiseveranstalter ihren Kunden Reiseversicherungen, so unterliegt der gesamte für das Versicherungspaket gezahlte Preis der Versicherungsteuer. Dies gilt nach auch dann, wenn der Reiseveranstalter nur einen Teil des Verkaufserlöses an das Versicherungsunternehmen abführt. Die von Reiseveranstaltern neben den Versicherungsprämien zusätzlich an den Reiseversicherer zu leistenden Schadenselbstbehalte unterliegen dagegen nicht der Versicherungsteuer.

FG Köln 1.10.2014, 2 K 542/11
Hintergrund:
Dem Verfahren liegt die in der Reiseversicherungsbranche übliche Praxis zugrunde, dass der Reiseveranstalter zusammen mit den Reiseleistungen Reiserücktrittsversicherungen anbietet. Mit Buchung einer Reise nebst Reiseversicherung werden die Reisekunden in den vom Versicherer im Rahmen einer Gruppenversicherung gewährten Versicherungsschutz einbezogen. Beim Verkauf der Reiseversicherung erheben die Reiseveranstalter auf die anteiligen Versicherungsprämien, die für den jeweiligen Kunden an das Versicherungsunternehmen abzuführen sind, einen Verkaufsaufschlag, der beim Veranstalter verbleibt. Vom Versicherer erhält der Reiseveranstalter keine Vertriebsprovision. Darüber hinaus erstatten die Veranstalter dem Versicherer einen Teil der an die Reisekunden geleisteten Schadenzahlungen (sog. Schadenselbstbehalt).

Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten um die Versicherungsteuerpflicht von Schadenselbstbehaltszahlungen einerseits und sog. Verkaufsaufschlägen andererseits, die im Zusammenhang mit von der Klägerin vertriebenen Reiseversicherungen angefallen sind. Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, welches insbesondere Versicherungsprodukte für Reiseleistungen anbietet. Nach einer Außenprüfung unterwarf das Finanzamt die Verkaufsaufschläge sowie die Schadenselbstbehaltszahlungen der Versicherungsteuer. Für die Streitjahre ergaben sich allein hierdurch Mehrsteuern i.H.v. über 34 Mio. € für die Verkaufsaufschläge sowie mehr als 2 Mio. € für die Selbstbehaltszahlungen.

Das FG wies die Klage hinsichtlich der Verkaufsaufschläge ab und gab ihr im Hinblick auf die Schadenselbstbehaltszahlungen statt. Die Revision zum BFH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Die von der Klägerin beim Verkauf von Reiseversicherungen erhobenen Verkaufsaufschläge unterliegen der Versicherungsteuer.

Neben der Klägerin als Versicherer und den Reiseveranstaltern als Versicherungsnehmer sind auch die Reisekunden als versicherte Personen mit in die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses einzubeziehen. Daher ist der gesamte von den Reisekunden entrichtete Verkaufspreis als Teil der Gegenleistung für die Risikoübernahme durch die Klägerin versicherungsteuerpflichtig. Dabei ist von erheblicher Bedeutung, dass der Verkaufspreis als einheitliches Entgelt behandelt wurde und im Falle eines Reiserücktritts vollständig an den Reisekunden zu erstatten wäre.

Zudem hat die Klägerin wirtschaftlich betrachtet die Vertriebskosten hin zu den Reiseveranstaltern verlagert, ohne hierfür ein Entgelt zu vereinbaren. Der Verkaufsaufschlag für die Bemühungen der Veranstalter, Reiseversicherungen zu verkaufen, entspricht einer Provisionszahlung. Insoweit hat sich im Vergleich zum früheren Vertriebsmodell, wonach der Reiseveranstalter für den Verkauf eine - versicherungsteuerpflichtige - Provision erhalten hat, an den tatsächlichen Gegebenheiten nichts Maßgebliches geändert.

Die Schadenselbstbehaltszahlungen der Reiseveranstalter, mit denen sie den Versicherern einen Teil der Schadensaufwendungen erstatten, unterliegen hingegen nicht der Versicherungsteuer. Die Schadenselbstbehaltszahlungen der Reiseveranstalter sind keine versicherungsteuerpflichtige Gegenleistung für die Gewährung von Versicherungsschutz. Im Umfang der Schadenselbstbehalte übernimmt das Versicherungsunternehmen gerade kein Risiko. Die Reiseveranstalter als Versicherungsnehmer leisten diese Schadensaufwendungen vielmehr als Eigendeckung aus ihrem eigenen Vermögen.

Linkhinweis:

FG Köln PM vom 13.1.2015
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