19.11.2012

Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen ohne Teilnahme des Steuerberaters am Kontingentierungsverfahren nur in Einzelfällen

Ein Steuerberater, der nicht am sog. Kontingentierungsverfahren teilnimmt, kann nur mit einzelfallbezogener Begründung eine Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärungen seiner Mandanten für 2010 über den 31.12.2011 hinaus beanspruchen. Eine steigende Anzahl von Prüfungen trägt die Fristverlängerung nicht, weil dieser Umstand die gesamte Beraterschaft trifft und nicht einzelfallbezogen ist.

FG Münster 18.7.2012, 12 K 553/12 Kg
Der Sachverhalt:
Der Steuerberater der Klägerin beantragte für die Abgabe der Steuererklärungen für 2010 Fristverlängerung bis Ende Februar 2012, die er im Wesentlichen mit einer erhöhten Arbeitsbelastung aufgrund der steigenden Anzahl von Prüfungen durch die Sozialkasse, das Finanzamt und die Berufsgenossenschaft begründete. Am Kontingentierungsverfahren nahm der Berater nicht teil. Dieses in einem Ministerialerlass geregelte Verfahren führt bei Erfüllung bestimmter Abgabequoten zu einer Fristverlängerung bis Ende Februar des Zweitfolgejahres für 25 Prozent der Mandanten des teilnehmenden Steuerberaters.

Das Finanzamt gewährte die Fristverlängerung nicht. Über den Ablauf des Folgejahres hinaus könne die Abgabefrist nicht allein aufgrund von Arbeitsüberlastung des Beraters verlängert werden. Dem Berater sei es zuzumuten, die von ihm genannten Umstände in die vorausschauende Arbeitsplanung seiner Kanzlei einzubeziehen. Die Klägerin machte demgegenüber eine Ungleichbehandlung gegenüber Mandanten solcher Steuerberater geltend, die am Kontingentierungsverfahren teilnehmen.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat den Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist für die Steuerklärungen 2010 der Klägerin bis zum 28.2.2012 ohne Ermessensfehler abgelehnt.

Nach § 109 Abs. 1 S. 1 AO kann die in § 149 Abs. 2 S. 1 AO festgelegte Abgabefrist für jahresbezogene Steuererklärungen, die spätestens fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben sind, verlängert werden. Die Entscheidung über Fristverlängerungsanträge ist eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden darf.

Vorliegend hat sich das Finanzamt an die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften gehalten, die eine Fristverlängerung über den Ablauf des Folgejahres hinaus nur aufgrund begründeter Einzelanträge zulassen. Denn die Begründung des Beraters der Klägerin ist gerade nicht einzelfallbezogen, weil die steigende Anzahl von Prüfungen die gesamte Beraterschaft betrifft.

Die Begünstigung von Mandanten, deren Steuerberater am Kontingentierungsverfahren teilnehmen, ist im Übrigen gerechtfertigt, weil sich diese Berater auf bestimmte Verfahrensregeln einlassen. Wer diese Regeln nicht gegen sich gelten lässt und nicht an dem Verfahren teilnimmt, kann auch dessen Vorteile nicht in Anspruch nehmen.

Linkhinweis:

FG Münster NL vom 15.11.2012
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