12.02.2020

Verluste aus der Vermietung eines Blockheizkraftwerks

Verluste aus der Vermietung eines Blockheizkraftwerks sind bei fehlender Einkunftserzielungsabsicht steuerlich nicht zu berücksichtigen.

FG Düsseldorf v. 26.2.2019 - 13 K 3082/17 E,F
Der Sachverhalt:
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus der Vermietung eines Blockheizkraftwerks (BKHW). Der Kläger erwarb im Jahr 2002 ein BHKW. Dabei wusste er, dass dieses nicht funktionsfähig war und der Voreigentümer deswegen Schadensersatzprozesse führte, die noch nicht abgeschlossen waren. Etwaige Schadensersatzansprüche wurden vom Kläger miterworben. Im Streitjahr 2009 kam ein von der Mieterin des BHKW beauftragter Gutachter zu dem Ergebnis, dass das BHKW nicht mehr in Gang gesetzt werden könne. In seiner Einkommensteuererklärung 2009 machte der Kläger einen Verlust aus der Vermietung des BHKWs geltend, der insbesondere auf Abschreibungen beruhte.

Das Finanzamt erkannte den Vermietungsverlust nicht an. Es vertrat die Ansicht, dass die Abschreibungsbeträge in einem früheren Veranlagungszeitraum hätten geltend gemacht werden müssen. Der Kläger habe bei Erwerb des BKHW von der Funktionsunfähigkeit Kenntnis gehabt. Er habe in der Folgezeit, noch vor dem Jahr 2009, von der fehlenden Möglichkeit der Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft erfahren. Im Klageverfahren trug der Kläger vor, dass es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handele. Im Erwerbszeitpunkt sei er davon ausgegangen, das BKHW nach dem erfolgreichen Ausgang der Schadensersatzprozesse wirtschaftlich betreiben zu können.

Das FG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Vermietungsverluste des Klägers sind mangels Einkunftserzielungsabsicht steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Die Einkünfte des Klägers sind als solche aus Vermietung und Verpachtung zu qualifizieren. Es liegt eine Überlassung einer Sachgesamtheit vor. Die Einordnung als gewerbliche Einkünfte war abzulehnen, weil es sich um eine bloße Gebrauchsüberlassung ohne Zusatzleistungen (z. B. Vermarktung von selbst produziertem Strom) handelte.

Der Kläger hat seine Einkunftserzielungsabsicht, die anders als bei der Vermietung von bebautem Grundbesitz nicht typisiert wird, nicht nachgewiesen. Es ist bereits aufgrund der hohen Abschreibungsbeträge nicht erkennbar, dass der Kläger über die Nutzungsdauer einen Totalüberschuss erzielen konnte. Etwaige Schadensersatzzahlungen können in die Prognoserechnung nicht einbezogen werden, weil daraus resultierende Einnahmen nicht objektiv erkennbar angelegt waren.
FG Düsseldorf NL vom 12.2.2020
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