08.10.2013

Verluste von Hobbyautoren sind steuerlich nicht absetzbar

Verluste, die ein (Hobby)Autor wegen der Veröffentlichung eines Buches mit Kurzgeschichten erzielt hat, sind steuerlich nicht anzuerkennen. Die Gewinnerzielungsabsicht als sog. "innere Tatsache" (= Vorgang, der sich in der Vorstellung von Menschen abspielt) kann nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden. Allein die Hoffnung, für den Literaturmarkt "entdeckt" zu werden, reicht nicht aus.

FG Rheinland-Pfalz 14.8.2013, 2 K 1409/12
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist als Logopäde selbständig tätig. Für die Streitjahre 2008 bis 2010 hatte er u.a. Aufwendungen für seine Autorentätigkeit geltend gemacht. Darunter fielen Publikationskosten, Fahrtkosten, Kosten für ein Arbeitszimmer und die Geschäftsausstattung, insgesamt rund 11.000 €. Einnahmen erklärte er keine. Im Jahr 2011 gab er seine Autorentätigkeit auf.

Das Finanzamt prüfte für die Einkommensteuerveranlagung die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers in Bezug auf seine Autorentätigkeit und forderte von ihm entsprechende Angaben und Unterlagen, die der Kläger nicht erbrachte. Infolgedessen wurden die geltend gemachten Verluste aus der Autorentätigkeit des Klägers nicht anerkannt.

Der Kläger machte daraufhin im Wesentlichen geltend, er habe mit einem Verlag einen Autorenvertrag geschlossen. Dies belege seine Gewinnerzielungsabsicht. Ohne entsprechende Gewinnerzielungsabsicht hätte er schließlich auch keine Publikationskosten i.H.v. 4841 € auf sich genommen. Mit der Autorentätigkeit habe er sich ein zweites Standbein aufbauen wollen, da er wegen gesundheitlicher Probleme in der Ausübung seines Hauptberufes zusehends eingeschränkt
werde. Im Übrigen sei er vom Verlag getäuscht worden, da dieser nicht die zugesagten Aktivitäten entfaltet habe.

Das FG wies dennoch die Klage ab. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die geltend gemachten Verluste aus der Autorentätigkeit des Klägers waren steuerlich nicht anzuerkennen.

Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er mit seiner Autorentätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht gehabt hatte. Die Gewinnerzielungsabsicht als sog. "innere Tatsache" (= Vorgang, der sich in der Vorstellung von Menschen abspielt) kann schließlich nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden. Nach diesen allein maßgeblichen objektiven Umständen war hier davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner Autorentätigkeit keinen Totalgewinn erzielen konnte. Vielmehr hatte der Kläger die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausgeübt. So erlaubte bereits der besondere Charakter des vom Kläger behandelten Themas den Schluss, dass die Tätigkeit nicht allein auf der Absicht beruhte, sich ein zweites berufliches Standbein zu schaffen.

Auch die Bereitschaft zur Übernahme nicht unerheblicher Druckkosten sprach eher dafür, dass überwiegend private Interessen und Neigungen für die Tätigkeit ursächlich gewesen waren. Die Verluste konnten nicht als sog. "Anlaufverluste" anerkannt werden, da schon zu Beginn der Tätigkeit kein schlüssiges Betriebskonzept existierte, das den Kläger zu der Annahme hätte veranlassen dürfen, durch die selbständige Tätigkeit könne insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden. Der Betrieb war schließlich objektiv nicht geeignet, einen Totalgewinn abzuwerfen, da die Druckkosten bereits zu Beginn der Tätigkeit einen Verlust ausgelöst hatten, der in den nachfolgenden Jahren nicht ausgeglichen werden konnte. Um überhaupt mit Honoraren rechnen zu können, hätte der Kläger mehr als 1.000 Stück seines Werkes verkaufen müssen. Derartige Verkaufszahlen sind aber auch bei einem "aktiveren" Marketing des Verlages bei einem Erstlingswerk gewöhnlich nicht zu erreichen.

Im vorliegenden Fall wurde bereits durch den Internetauftritt des Verlages deutlich, dass dessen vorrangiger Geschäftszweck in der Gewinnung von unbekannten Autoren liegt, um aus der unmittelbaren Geschäftsbeziehung mit diesen Geld zu verdienen. Dem gesamten Internetauftritt des Verlages bzw. der Verlagsgruppe konnte nicht entnommen werden, dass überhaupt ein Vertrieb der verlegten Werke ernsthaft erfolgen sollte. Aus späteren Schreiben des Verlages ergab sich zudem, dass der Kläger die Vermarktung selbst hätte in die Hand nehmen sollen. Allein die Hoffnung, für den Literaturmarkt "entdeckt" zu werden, reicht aber nicht aus.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 8.10.2013
Zurück