25.09.2026

Verschmelzung auf eine Mitunternehmer-GmbH: Wer ist Einbringender?

Im Fall der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft, die zuvor bereits anteilig Mitunternehmerin der Personengesellschaft war, ist Einbringender derjenige Mitunternehmer, dem Anteile am Verschmelzungsempfänger gewährt werden. Zumindest für den Fall der Verschmelzung, die zugleich seitwärts und aufwärts erfolgt, ist die Kapitalgesellschaft bei Verzicht auf neue Anteile nicht Einbringende.

FG Berlin-Brandenburg v. 12.5.2026 - 8 K 8102/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger war Alleingesellschafter der beigeladenen GmbH und mit 95 % an einer KG beteiligt. Mit Vertrag vom Mai 2021 war die KG rückwirkend zum 1.1.2021 auf die Beigeladene verschmolzen worden. Diese beantragte die Buchwertfortführung und bestimmte später den 31.12.2020 als steuerlichen Übertragungsstichtag. Der Kläger erhielt für seinen KG-Anteil neue GmbH-Anteile. Bis zum Erlöschen der KG nahm er 2021 weitere Entnahmen vor.

Das Finanzamt versagte insoweit den Buchwertansatz, deckte stille Reserven auf und setzte einen Firmenwert an. Es war der Ansicht, bei der Aufwärtsverschmelzung sei nur der Mitunternehmeranteil des Klägers eingebracht worden. Der auf die Beigeladene entfallende Teil des KG-Vermögens habe bereits zu deren Betriebsvermögen gehört. Maßgeblich sei daher das negative Kapitalkonto des Klägers, nicht das insgesamt positive Eigenkapital der KG. Einspruch und Klage betrafen den Körperschaftsteuerbescheid der Beigeladenen für 2020.

Der Kläger war der Ansicht, Einbringungsgegenstand sei der gesamte Betrieb der KG. Die Kapitalkonten seien deshalb zu saldieren. Auch dürften seine Entnahmen im Rückwirkungszeitraum nicht auf den Übertragungsstichtag zurückbezogen werden. Das Finanzamt hielt an seiner Auffassung zum Einbringungsgegenstand fest, hat seine Position zu den Entnahmen jedoch aufgegeben. Ein Teilabhilfebescheid ist noch nicht ergangen.

Das FG hat der Klage stattgegeben. Allerdings wurde die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. X R 16/26 anhängig.

Die Gründe:
Die Drittanfechtungsklage des Einbringenden war zulässig: Der Wertansatz der übernehmenden GmbH band ihn nach § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG als Veräußerungspreis. Eine abweichende Bewertung konnte er in seinem eigenen Besteuerungsverfahren nicht geltend machen. Der GmbH selbst fehlte für eine Klage auf Herabsetzung des Wertansatzes die Beschwer. Sie war aber notwendig beizuladen, weil über den Wertansatz nur einheitlich entschieden werden konnte.

Der Körperschaftsteuerbescheid 2020 war rechtswidrig und verletzte den Kläger als Dritten in seinen Rechten. Das Finanzamt durfte den Buchwertansatz nicht wegen des negativen Kapitalkontos des Klägers versagen und deshalb keinen Firmenwert ansetzen.

Einbringungsgegenstand der Verschmelzung war der gesamte Betrieb der KG, nicht nur der Mitunternehmeranteil des Klägers. Maßgeblich war das zugrunde liegende Rechtsgeschäft: Durch die Verschmelzung war das Vermögen der KG einschließlich ihrer Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf die Beigeladene übergegangen. Dass diese zuvor bereits zu 5 % an der KG beteiligt war, änderte daran nichts.

Einbringender war hingegen der Kläger, weil ihm als Gegenleistung die neuen GmbH-Anteile zustanden. Die Voraussetzungen für den beantragten Buchwertansatz lagen vor. Es handelte sich um einen reinen Inlandsfall. Auch die Entnahmen des Klägers im Rückwirkungszeitraum rechtfertigten keine Aufstockung der Buchwerte. Nach § 20 Abs. 5 Satz 3 UmwStG minderten sie die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile, nicht aber den Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens.

Der Kläger konnte den Bescheid der Beigeladenen angreifen, weil deren Bilanzansatz nach § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG für ihn als Veräußerungspreis galt. Das gilt auch dann, wenn sich der Ansatz im Streitjahr noch nicht auf die Steuerhöhe der Beigeladenen auswirkt. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde allerdings die Revision zugelassen.

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