24.05.2013

Versicherungsbeiträge sind nicht lebensnotwendig

Die Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen zu privaten Risikolebensversicherungen, Unfallversicherungen oder Kapitallebensversicherungen ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Diese Versicherungen gehören nicht zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum, denn sie dienen gerade nicht der Sicherung der bloßen Existenz der Kläger, sondern primär dem Schutz und dem Erhalt von deren Vermögen und Lebensstandard.

FG Baden-Württemberg 31.1.2013, 9 K 242/12
Der Sachverhalt:
Versicherungsbeiträge sind nur im Rahmen eines bestimmten Höchstbetrags als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Das BVerfG hatte in seiner Entscheidung vom Februar 2008 (Az.: 2 BvL 1/06) den Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für nicht ausreichend gehalten und daraufhin den Gesetzgeber verpflichtet, diejenigen Beiträge zum Abzug zuzulassen, die dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung ermöglichen.

Die Kläger im vorliegenden Fall sind Ehegatten die im Veranlagungszeitraum 2010 zusammen veranlagt wurden. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb. Die Klägerin erzielt ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ihr gemeinsamer Höchstbetrag zum Sonderausgabenabzug war bereits durch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung überschritten. Das Finanzamt berücksichtigte deshalb keine Beiträge der Kläger zur Risiko- und Kapitallebensversicherung sowie zur Unfallversicherung.

Die Kläger begehrten dennoch, auch die anderen Versicherungsbeiträge für die privaten Risikolebensversicherungen, Unfallversicherungen und Kapitallebensversicherungen in vollem Umfang zum Sonderausgabenabzug zuzulassen. Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der streitigen Rechtsfrage die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az.: X R 5/13 anhängig.

Die Gründe:
Den Klägern stand kein höherer Sonderausgabenabzug zu.

Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, Beiträge zu privaten Risikolebensversicherungen, Unfallversicherungen oder Kapitallebensversicherungen einkommensteuerlich in vollem Umfang zum Abzug zuzulassen. Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich bei den gezahlten Beiträgen zu diesen Versicherungen nicht um existenziell notwendige Aufwendungen der Daseinsfürsorge, die im Rahmen des subjektiven Nettoprinzips steuermindernd zu berücksichtigen wären.

Zum Abschluss solcher Versicherungen besteht - im Unterscheid zur Kranken- und Pflegeversicherung - keine gesetzliche Verpflichtung. Sie gehören nicht zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum, denn diese Versicherungen dienen gerade nicht der Sicherung der bloßen Existenz der Kläger, sondern primär dem Schutz und dem Erhalt von deren Vermögen und Lebensstandard. Die abdeckten Risiken Alter, Invalidität und Tod werden von den klassischen Altersvorsorgesystemen wie der gesetzlichen Rentenversicherung, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und der Beamtenversorgung typischerweise abgedeckt.

Linkhinweis:

FG Baden-Württemberg PM v. 16.5.2013
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