26.05.2011

Versorgungsausgleichszahlungen können Werbungskosten darstellen

Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung gem. § 1587o BGB an den anderen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, sind ebenso wie Auffüllungszahlungen nach § 58 BeamtVG als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen. Nichts Anderes gilt für Ausgleichszahlungen, die auf Grundlage einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB als Gegenleistung für einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich an den früheren Ehegatten gezahlt werden.

BFH 24.3.2011, VI R 59/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Streitjahr 2005 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Er hatte zudem Anspruch auf eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Die Ehe des Klägers wurde 1996 geschieden. Vor Eheschließung im Jahr 1980 hatten der Kläger - zu dieser Zeit Regierungsrat - und seine Ehefrau einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen und darin Gütertrennung im Scheidungsfall vereinbart.

Die Eheleute hatten einen dynamischen Ehegatten-Lebens-Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von 35 Jahren abgeschlossen. Nach Fälligkeit sollte der auszuzahlende Betrag beiden zu gleichen Teilen zustehen. Im Streitjahr zahlte der Versicherer die auf den Namen des Klägers lautende Lebensversicherung an diesen aus. Der Auszahlungsbetrag belief sich auf rund 71.303 €. Der Kläger überwies seiner Ex-Gattin umgehend die Hälfte dieses Betrages.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger später die gezahlten 35.651 € als vorab entstandene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Er war der Ansicht, die Aufwendungen hätten der Erhaltung ungeschmälerter künftiger Versorgungsbezüge gedient. Dem folgte das Finanzamt allerdings nicht.

Das FG wies die Klage hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Die Gründe:
Die bisherigen Feststellungen des FG gestatteten keine Entscheidung darüber, ob die vom Kläger vorgenommene Zahlung der hälftigen Versicherungssumme an seine geschiedene Ehefrau als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen war.

Ausgleichszahlungen, die ein zum Versorgungsausgleich verpflichteter Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung gem. § 1587o BGB an den anderen Ehegatten leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, sind ebenso wie Auffüllungszahlungen nach § 58 BeamtVG als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen. Nichts Anderes gilt für Ausgleichszahlungen, die auf Grundlage einer Vereinbarung nach § 1408 Abs. 2 BGB als Gegenleistung für einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich an den früheren Ehegatten gezahlt werden.

Infolgedessen hatte das FG den Werbungskostenabzug zu Unrecht allein mit der Begründung versagt, der Kläger wäre auch bei Fortbestehen der Ehe zur hälftigen Teilung der Versicherungssumme verpflichtet gewesen. Es wurde dabei nicht berücksichtigt, dass die Übereinkunft im Ehevertrag eine Vereinbarung gem. § 1408 Abs. 2 BGB darstellt. Eine auf Grund einer solchen Vereinbarung geleistete Zahlung kann, wie dargestellt, zum Werbungskostenabzug berechtigen, wenn sie Ausgleichscharakter hat. Deshalb kam es im vorliegenden Fall entscheidend darauf an, ob die auf der Grundlage der genannten Vereinbarungen zur Hälfte überlassene Versicherungssumme als Gegenleistung für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich an die frühere Ehegattin gezahlt worden war.

Im weiteren Verfahren muss das FG herausstellen, welche Absichten der Kläger und seine frühere Ehegattin mit dem Verzicht auf den Versorgungsausgleich und der Abrede über die Teilung der Versicherungssumme verbunden hatten. Es muss geprüft werden, ob die Abrede ganz oder teilweise auf den ausgeschlossenen Versorgungsausgleich zielt oder ob sie daneben bzw. ausschließlich im Zusammenhang mit der vereinbarten Gütertrennung und dem damit verbundenen Ausschluss des Zugewinns zu sehen ist. Im letzteren Fall kommt insoweit der beantragte Werbungskostenabzug nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.

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