29.01.2026

Verspätungszuschlag und Corona-Krise

1. Die im Zuge der Corona-Pandemie für das Jahr 2019 durch Art. 97 § 36 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung gesetzlich verlängerten Fristen des § 149 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) sind auch für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zu beachten.
2. Die Fristverlängerung (...)

BFH v. 30.7.2025, X R 7/23
durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung ist keine Fristverlängerung im Sinne des § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO.

Der Sachverhalt:
Der steuerlich vertretene Kläger hatte seine Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags (Gewerbesteuererklärung) für das Streitjahr 2019 am 28.12.2021 an das Finanzamt übermittelt. Einen Antrag, die Frist zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung (gegebenenfalls rückwirkend) zu verlängern, stellte er weder vor noch mit der Abgabe der Gewerbesteuererklärung. Gründe für die späte Abgabe teilte der Kläger bis zur Übermittlung der Gewerbesteuererklärung nicht mit.

Das Finanzamt setzte, der Gewerbesteuererklärung folgend, einen Gewerbesteuermessbetrag i.H.v. 658 € sowie einen Verspätungszuschlag zur Gewerbesteuer i.H.v. 100 € fest. Bei der Berechnung des Verspätungszuschlags ging die Behörde von einem Ablauf der Frist zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung zum 31.8.2021 aus.

Der Kläger erklärte, das Finanzamt habe ermessensfehlerhaft gehandelt. Die Corona-Krise habe zu einem erhöhten Arbeitsanfall bei seinem Steuerberater geführt und die Abgabe der Steuererklärung so verzögert. Nach BMF-Schreiben vom 14.12.2021 (FAQ Corona) könne das Finanzamt zudem von der Festsetzung des Verspätungszuschlags aufgrund entsprechender Prüfung des Einzelfalls absehen.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Der BFH hat die hiergegen gerichtete Revision zurückgewiesen.

Gründe:
Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Kläger gesetzlich zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.8.2021 verpflichtet war und deshalb unabhängig von einem Verschulden ein Verspätungszuschlag durch eine gebundene Entscheidung gem. § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen war.

Die Abgabefristen waren durch Gesetz und nicht durch Verwaltungsentscheidung verlängert worden. Also waren Verspätungszuschläge festzusetzen. Aus den FAQ Corona ergab sich nichts Gegenteiliges. Die FAQ Corona entfalten weder unmittelbare Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt noch führen sie zu einer Selbstbindung der Verwaltung in der Weise, dass der Verspätungszuschlag im Ermessen stünde.

Es konnte offenbleiben, ob die FAQ Corona grundsätzlich Vertrauensschutz begründen. Denn die vom Kläger herangezogene Fassung vom 14.12.2021 wurde erst drei Monate nach Ablauf der Abgabefrist veröffentlicht.

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