Verurteilung eines Cum-Ex-Kronzeugen zu einer Bewährungsstrafe rechtskräftig
BGH v. 8.6.2026 - 1 StR 35/26
Der Sachverhalt:
Nach den Feststellungen des LG beriet der Angeklagte in den Jahren 2007 bis 2011 als Rechtsanwalt und Experte im Kapitalmarktrecht gemeinsam mit dem gesondert verurteilten Dr. B. verschiedene Banken und Investmentfonds bei der Umsetzung eines von ihnen konzipierten Modells zur Durchführung sog. Cum-Ex-Geschäfte. Hierbei handelten die Beteiligten Aktien oder Aktienderivate rund um den Dividendenstichtag und ließen sich anschließend unter Vorlage unrichtiger Steuerbescheinigungen zuvor nicht einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer auszahlen. Auf diese Weise entstand dem Fiskus, soweit der Angeklagte hieran mitwirkte, ein Steuerschaden i.H.v. rd. 427 Mio. €. Die zu Unrecht erlangten Steuervorteile wurden mittlerweile ganz überwiegend an den Fiskus zurückgezahlt.
Beginnend ab dem Jahr 2016 kooperierte der Angeklagte als erster "Kronzeuge" mit den Strafverfolgungsbehörden und sagte umfassend zur Funktionsweise der verfahrensgegenständlichen Cum-Ex-Gestaltungen und daran beteiligten Akteuren aus. Durch seine über mehrere Jahre geleisteten Aufklärungsbeiträge trug der Angeklagte maßgeblich dazu bei, dass zahlreiche Beteiligte strafrechtlich verfolgt werden konnten und ein Großteil des dem Fiskus entstandenen Steuerschadens zurückgezahlt wurde.
Das LG verurteilte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten; die Vollstreckung setzte es zur Bewährung aus. Von dieser Strafe nahm es einen Vollstreckungsabschlag von sechs Monaten wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung vor. Daneben ordnete das LG gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen i.H.v. rd. 23,5 Mio. € an und sprach zugleich aus, dass die Vollstreckung der Einziehungsanordnung i.H.v. 11 Mio. € zu unterbleiben habe; in dieser Höhe hatte der Angeklagte seine aus einem der Fälle resultierende Haftungsschuld beglichen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte vor dem BGH ebenso wenig Erfolg, wie des Angeklagten. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Die Gründe:
Die auf Sach- und Verfahrensrügen gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie im Wesentlichen die Verhängung einer nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe erstrebt hat, war als unbegründet zu verwerfen.
Insbesondere lässt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen. Der Senat hat es revisionsrechtlich hinzunehmen, dass das LG in der vom Angeklagten geleisteten erheblichen und umfassenden Aufklärungshilfe in Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers bei der Einfügung der "Kronzeugenregelung" in § 46b StGB einen so "gewichtigen Milderungsgrund" erblickt hat, der trotz Steuerhinterziehung in mehrfacher Millionenhöhe ausnahmsweise die Verhängung einer noch bewährungsfähigen Freiheitsstrafe gestattet.
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BGH PM Nr. 126 vom 13.7.2026
Nach den Feststellungen des LG beriet der Angeklagte in den Jahren 2007 bis 2011 als Rechtsanwalt und Experte im Kapitalmarktrecht gemeinsam mit dem gesondert verurteilten Dr. B. verschiedene Banken und Investmentfonds bei der Umsetzung eines von ihnen konzipierten Modells zur Durchführung sog. Cum-Ex-Geschäfte. Hierbei handelten die Beteiligten Aktien oder Aktienderivate rund um den Dividendenstichtag und ließen sich anschließend unter Vorlage unrichtiger Steuerbescheinigungen zuvor nicht einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer auszahlen. Auf diese Weise entstand dem Fiskus, soweit der Angeklagte hieran mitwirkte, ein Steuerschaden i.H.v. rd. 427 Mio. €. Die zu Unrecht erlangten Steuervorteile wurden mittlerweile ganz überwiegend an den Fiskus zurückgezahlt.
Beginnend ab dem Jahr 2016 kooperierte der Angeklagte als erster "Kronzeuge" mit den Strafverfolgungsbehörden und sagte umfassend zur Funktionsweise der verfahrensgegenständlichen Cum-Ex-Gestaltungen und daran beteiligten Akteuren aus. Durch seine über mehrere Jahre geleisteten Aufklärungsbeiträge trug der Angeklagte maßgeblich dazu bei, dass zahlreiche Beteiligte strafrechtlich verfolgt werden konnten und ein Großteil des dem Fiskus entstandenen Steuerschadens zurückgezahlt wurde.
Das LG verurteilte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten; die Vollstreckung setzte es zur Bewährung aus. Von dieser Strafe nahm es einen Vollstreckungsabschlag von sechs Monaten wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung vor. Daneben ordnete das LG gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen i.H.v. rd. 23,5 Mio. € an und sprach zugleich aus, dass die Vollstreckung der Einziehungsanordnung i.H.v. 11 Mio. € zu unterbleiben habe; in dieser Höhe hatte der Angeklagte seine aus einem der Fälle resultierende Haftungsschuld beglichen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte vor dem BGH ebenso wenig Erfolg, wie des Angeklagten. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Die Gründe:
Die auf Sach- und Verfahrensrügen gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie im Wesentlichen die Verhängung einer nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe erstrebt hat, war als unbegründet zu verwerfen.
Insbesondere lässt die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen. Der Senat hat es revisionsrechtlich hinzunehmen, dass das LG in der vom Angeklagten geleisteten erheblichen und umfassenden Aufklärungshilfe in Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers bei der Einfügung der "Kronzeugenregelung" in § 46b StGB einen so "gewichtigen Milderungsgrund" erblickt hat, der trotz Steuerhinterziehung in mehrfacher Millionenhöhe ausnahmsweise die Verhängung einer noch bewährungsfähigen Freiheitsstrafe gestattet.
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