20.08.2026

Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer

1. Den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG a.F. können auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen.
2. Sind in einem Erbfall neben einem einzigen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, unterbleibt eine Aufteilung des Pauschbetrags.

BFH v. 17.6.2026 - II R 25/23
Der Sachverhalt:
Die Erblasserin lebte in Großbritannien. Sie wurde von ihrem ebenfalls in Großbritannien lebenden Bruder beerbt. Die in Deutschland lebende Klägerin erhielt ein Geldvermächtnis. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte sie den Abzug des vollen Pauschbetrags für Erbfallkosten i.H.v. damals 10.300 €. Tatsächlich waren ihr im Zusammenhang mit dem Erbfall Kosten i.H.v. nur 13,20 € entstanden. Das Finanzamt zog lediglich die tatsächlichen Kosten von dem Erwerb der Klägerin ab. Die Erbfallkostenpauschale gewährte es nicht. 

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Es berücksichtigte die Erbfallkostenpauschale anteilig im Verhältnis des Werts des Vermächtnisses zum Wert des Nachlasses. Es vertrat die Auffassung, eine Gewährung des vollen Pauschbetrags von 10.300 € scheide aus, da die Klägerin dadurch übermäßig begünstigt würde. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil des FG auf und gab der Klage vollumfänglich statt.

Die Gründe:
Das FG hat den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG a.F. zu Unrecht gekürzt. Dieser ist in voller Höhe zu gewähren.

Der einzige nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtige Erwerber kann den vollen Pauschbetrag abziehen. Die Erbfallkostenpauschale dürfen nicht nur Erben, sondern auch andere Erwerber wie Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte in Anspruch nehmen. Sie wird aber für jeden Erbfall - unabhängig von der Anzahl der Erwerber - nur einmal gewährt. Sind in einem Erbfall neben einem einzelnen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, ist die Pauschale nicht zu kürzen. Vielmehr steht dem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber der gesamte Pauschbetrag zu. Eine Kürzung hätte zur Folge, dass der Kürzungsbetrag verfällt. Dies sieht das Gesetz jedoch nicht vor.

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BFH PM Nr. 43 vom 20.8.2026