Vollverzinsung nach § 233a AO und Unionsrecht
BFH v. 11.12.2025 - V R 7/24
der Union im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union noch fällt sie anderweitig in den Anwendungsbereich des Unionsrechts.
3. Im Rahmen der den Mitgliedstaaten zustehenden Verfahrensautonomie genügt § 233a AO den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität sowie ‑‑bei einer unterstellten Durchführung von Unionsrecht im Hinblick auf die dann maßgeblichen Regelungsziele des Unionsrechts‑‑ auch dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin übt eigene wirtschaftliche Tätigkeiten aus und ist Organträgerin verschiedener Organgesellschaften. Das Finanzamt hatte bei der Klägerin einen Vorsteuerabzug korrigiert, den diese zuvor zu Unrecht geltend gemacht hatte, was zu Steuernachforderungen und nach § 233a AO zu einer Verzinsung dieser Steuernachforderungen zulasten der Klägerin führte.
Die Klägerin wandte sich gegen die Nachforderungszinsen und machte im Wesentlichen geltend, die Vollverzinsung im Bereich der Umsatzsteuer verstoße gegen das Unionsrecht, da es sich um eine Sanktion handele, die mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, unvereinbar sei. Das FG hat die gegen die Zinsfestsetzung gerichtete Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Zinsfestsetzung sei dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig, da es Zweck der Vorschrift sei, verschuldensunabhängig einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden.
Die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.
Gründe:
Die Vollverzinsung schafft - wie das BVerfG mit Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 (1 BvR 2422/17) bereits entschieden hat - einen Ausgleich zwischen den Steuerschuldnern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden, und wirkt gleichermaßen zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen. Da dieser Zweck im Unionsrecht - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH - nicht vorgesehen ist, führt § 233a AO weder Unionsrecht durch noch fällt die Norm sonst in den Anwendungsbereich des Unionsrechts.
Im Rahmen der den Mitgliedstaaten zustehenden Verfahrensautonomie genügt die Vorschrift im Übrigen auch den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Vollverzinsung Unionsrecht durchführt, steht der Regelung auch der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen. Maßgebend für die Prüfung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist bei einer derartigen Unterstellung nämlich nicht die nach nationalem Recht bezweckte Ausgleichsfunktion der Vorschrift, sondern ein dann zugrunde zu legendes Sanktionsziel des Unionsrechts.
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3. Im Rahmen der den Mitgliedstaaten zustehenden Verfahrensautonomie genügt § 233a AO den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität sowie ‑‑bei einer unterstellten Durchführung von Unionsrecht im Hinblick auf die dann maßgeblichen Regelungsziele des Unionsrechts‑‑ auch dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin übt eigene wirtschaftliche Tätigkeiten aus und ist Organträgerin verschiedener Organgesellschaften. Das Finanzamt hatte bei der Klägerin einen Vorsteuerabzug korrigiert, den diese zuvor zu Unrecht geltend gemacht hatte, was zu Steuernachforderungen und nach § 233a AO zu einer Verzinsung dieser Steuernachforderungen zulasten der Klägerin führte.
Die Klägerin wandte sich gegen die Nachforderungszinsen und machte im Wesentlichen geltend, die Vollverzinsung im Bereich der Umsatzsteuer verstoße gegen das Unionsrecht, da es sich um eine Sanktion handele, die mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, unvereinbar sei. Das FG hat die gegen die Zinsfestsetzung gerichtete Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Zinsfestsetzung sei dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig, da es Zweck der Vorschrift sei, verschuldensunabhängig einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden.
Die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.
Gründe:
Die Vollverzinsung schafft - wie das BVerfG mit Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 (1 BvR 2422/17) bereits entschieden hat - einen Ausgleich zwischen den Steuerschuldnern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden, und wirkt gleichermaßen zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen. Da dieser Zweck im Unionsrecht - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH - nicht vorgesehen ist, führt § 233a AO weder Unionsrecht durch noch fällt die Norm sonst in den Anwendungsbereich des Unionsrechts.
Im Rahmen der den Mitgliedstaaten zustehenden Verfahrensautonomie genügt die Vorschrift im Übrigen auch den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Vollverzinsung Unionsrecht durchführt, steht der Regelung auch der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen. Maßgebend für die Prüfung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist bei einer derartigen Unterstellung nämlich nicht die nach nationalem Recht bezweckte Ausgleichsfunktion der Vorschrift, sondern ein dann zugrunde zu legendes Sanktionsziel des Unionsrechts.
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