06.01.2014

Vorabentscheidungsersuchen: Auslegungsfragen im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffsteuergesetz

Das FG Hamburg hat dem EuGH einen Katalog mit Auslegungsfragen zum Europarecht vorgelegt. Insbesondere will der Senat wissen, ob die europäische Energiesteuerrichtlinie die Erhebung einer Steuer auf die zur Erzeugung von elektrischem Strom eingesetzten Kernbrennstoffe verbietet.

FG Hamburg 19.11.2013, 4 K 122/13
Der Sachverhalt:
In Deutschland trat zum 1.1.2011 das Kernbrennstoffsteuergesetz (KernbrStG) in Kraft. Dieses war vom Bundestag ohne Beteiligung des Bundesrats unter Berufung auf seine Kompetenz zum Erlass von Verbrauchsteuergesetzen erlassen worden. Danach unterliegt Kernbrennstoff, der zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom verwendet wird, im Steuergebiet der Kernbrennstoffsteuer. Diese entsteht dadurch, dass ein Brennelement oder einzelne Brennstäbe in einen Kernreaktor erstmals eingesetzt werden und eine sich selbsttragende Kettenreaktion ausgelöst wird.

Die Klägerin betreibt ein Kernkraftwerk. Sie hatte im Juni 2011 die Brennstäbe in ihrem Kernkraftwerk ausgewechselt und pflichtgemäß Kernbrennstoffsteuer von rund 154 Mio. € angemeldet. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob sie Klage und machte geltend, dass neben verschiedenen formellen und materiellen verfassungsrechtlichen Einwänden das KernbrStG im Widerspruch zu europarechtlichen Vorschriften stehe.

In dem Verfahren eines anderen Betreibers hatte das FG Hamburg das KernbrStG bereits dem BVerfG zur Überprüfung vorgelegt (Beschl. v. 29.1.2013, Az. 4 K 270/11). Nach Ansicht des Senats ist das Gesetz mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes verfassungswidrig. Der Bund habe zu Unrecht seine Gesetzgebungskompetenz für Verbrauchsteuern in Anspruch genommen, denn die Kernbrennstoffsteuer besteuere keinen Verbrauch, sondern schöpfe Gewinne der Kernkraftwerksbetreiber ab. Das BVerfG hat noch nicht entschieden.

Nunmehr hat der Senat im Hinblick auf die Kernbrennstoffsteuer einen Katalog mit Auslegungsfragen zum Europarecht an den EuGH geschickt. Darin fragte er zunächst, ob der EuGH überhaupt wegen eines Gesetzes angerufen werden darf, das das anrufende Gericht bereits dem BVerfG zur Überprüfung vorgelegt hatte. In der Sache selbst will der Senat insbesondere wissen, ob die europäische Energiesteuerrichtlinie die Erhebung einer Steuer auf die zur Erzeugung von elektrischem Strom eingesetzten Kernbrennstoffe verbietet.

Die Gründe:
Möglicherweise ist die Kernbrennstoffsteuer unionsrechtlich als eine indirekte Steuer auf elektrischen Strom anzusehen und wird den Mitgliedstaaten durch die Verbrauchsteuersystemrichtlinie die Erfindung neuer Stromsteuern zur allgemeinen Haushaltsfinanzierung verwehrt. Weiterhin müssen dem EuGH noch Fragen zur Vereinbarkeit der Kernbrennstoffsteuer mit dem europäischen Beihilferecht und dem EURATOM-Vertrag vorgelegt werden.

Im Detail hat der Senat dem EuGH hierzu folgende Fragen vorgelegt:

Stehen die zur Harmonisierung von Verbrauchsteuern und für Energieerzeug-nisse und elektrischen Strom in der Union erlassenen Richtlinien RL 2008/118/EG und RL 2003/96/EG der Einführung einer nationalen Steuer, die auf zur gewerblichen Er-zeugung von elektrischem Strom verwendete Kernbrennstoffe erhoben wird, entgegen? Kommt es darauf an, ob erwartet werden kann, dass die nationale Steuer über den Strompreis auf den Verbraucher abgewälzt werden kann, und was ist gegebenenfalls unter Abwälzung zu verstehen?
Sofern die 2. Frage verneint wird, ersucht der Senat den EuGH um die Beantwortung folgender Fragen:

Kann sich ein Unternehmen gegen eine Steuer, die ein Mitgliedstaat zur Erzielung von Einnahmen auf die Verwendung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom erhebt, mit dem Einwand wehren, die Erhebung der Steuer stelle eine unionsrechtswidrige Beihilfe gemäß Art. 107 AEUV dar?

Sofern die vorstehende Frage bejaht wird:

Stellt das deutsche Kernbrennstoffsteuergesetz, nach dem zur Erzielung von Einnahmen eine Steuer nur von solchen Unternehmen erhoben wird, die gewerblich Strom unter Verwendung von Kernbrennstoffen erzeugen, eine staatliche Beihilfemaßnahme i.S.d. Art. 107 AEUV dar? Welche Umstände sind bei der Prüfung beachtlich, ob sich andere Unternehmen, bei denen Steuern nicht in gleicher Weise erhoben werden, in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden?

Steht die Erhebung der deutschen Kernbrennstoffsteuer im Widerspruch zu den Regelungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAGV)?

Linkhinweis:

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