17.10.2018

Voraussetzungen der Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG

Das FG Düsseldorf hat sich mit den Voraussetzungen der Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d EnergieStG befasst. Das vorliegende Verfahren betraf die Verwendung von Erdgas für die Trocknung der Dispersionen aus Emulsionspolymerisaten in einem Sprühturm.

FG Düsseldorf 13.6.2018, 4 K 1483/17 VE
Der Sachverhalt:

Die Klägerin stellt an ihrem Standort Kunststoffadditive und Plastisole her. Hierzu wird eine Dispersion aus Emulsionspolymerisaten hergestellt, die in einem Sprühturm getrocknet wird. Zur Vermeidung einer Explosion bei dem Trocknungsprozess stellt die Klägerin heißes Inertgas her. Hierzu verbrennt sie versteuertes Erdgas in einer Brennkammer. In der Brennkammer werden das Erdgas und Frischluft verbrannt. Dadurch wird der Sauerstoffanteil der Luft reduziert, so dass ein Inertgas mit einem Sauerstoffanteil entsteht.

Das heiße Inertgas wird alsdann über einen Zentrifugalzerstäuber in den Sprühturm geleitet. Die Dispersion aus den Emulsionspolymerisaten wird gleichfalls in den Sprühturm geleitet. Durch den Einsatz des Inertgases findet in dem Sprühturm eine Dehydratisierung statt, bei der ein Teil des Wassers aus der Dispersion von dem Inertgas aufgenommen wird. Ferner trägt die Wärme des Inertgases zu der Trocknung der Dispersion bei. Das durch die Trocknung entstehende staubförmig anfallende Produkt wird am Boden des Sprühturms entnommen und in Silos verbracht.

Die Klägerin beantragte beim Hauptzollamt, ihr für die Verwendung von Erdgas für die Trocknung der Dispersionen aus Emulsionspolymerisaten eine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG zu gewähren. Nachdem das Hauptzollamt die Steuerentlastung zunächst gewährt hatte, kam es nach Außenprüfung zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerentlastung nicht vorlegen hätten. Es forderte deshalb die Steuerentlastung zurück. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Bei der Herstellung des sauerstoffarmen Inertgases handele es sich um einen anderen Verwendungszweck i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d EnergieStG. Die Erzeugung der Wärme und die Erzeugung des Inertgases seien unverzichtbar für den Trocknungsprozess.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d EnergieStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse gewährt, die nachweislich versteuert worden sind, und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als Heiz- oder Kraftstoff verwendet worden sind. Bei der Klägerin handelte es sich unstreitig um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S.d. § 2 Nr. 3 StromStG. Das von ihr verwendete Erdgas war auch unstreitig nachweislich versteuert. Die Klägerin hat das versteuerte Erdgas nicht nur zu Heizzwecken, sondern auch zu anderen Zwecken i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d EnergieStG verwendet.

Das setzt voraus, dass das Energieerzeugnis nicht ausschließlich zur Erzeugung thermischer Energie verheizt, sondern auch zu einem anderen Zweck als Heiz- oder Kraftstoff eingesetzt wird, wobei beide Verwendungszwecke nicht zeitgleich erreicht werden müssen. Der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d EnergieStG setzt nicht voraus, dass die Erzeugung thermischer Energie gegenüber dem mit der Verbrennung des Energieerzeugnisses verfolgten nichtenergetischen Zweck in den Hintergrund tritt. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob das Energieerzeugnis selbst oder dessen Verbrennungsprodukte für den Abschluss des Produktionsprozesses erforderlich sind.

Hiervon ausgehend hat die Klägerin das Erdgas nicht nur zu Heizzwecken, sondern auch zu anderen Zwecken i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d EnergieStG, nämlich zur Herstellung des Inertgases verwendet. Das Inertgas als Verbrennungsprodukt war unstreitig für den Abschluss des Produktionsprozesses zur Vermeidung einer Explosion in dem Sprühturm erforderlich. Das durch das Verbrennen des Erdgases erzeugte Inertgas wurde auch für denselben Produktionsprozess der Trocknung der Dispersionen aus Emulsionspolymerisaten verwendet.

Anders als das Hauptzollamt meint, ist es für den Tatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d EnergieStG nicht erforderlich, dass die Verbrennungsprodukte des Energieerzeugnisses stofflich in das Endprodukt eingegangen sind, um dadurch die Eigenschaften des Endprodukts entscheidend zu prägen oder gestaltverändernd auf das Endprodukt einzuwirken. Eine stoffliche Verbindung zwischen dem Energieerzeugnis und dem hergestellten Endprodukt ist gerade nicht erforderlich. Es kann auch nicht darauf abgestellt werden, ob der Einsatz des Energieerzeugnisses als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff zur Bearbeitung oder Herstellung eines anderen Produkts erforderlich ist.

Entgegen der vom Hauptzollamt vertretenen Auffassung kann es nicht entscheidend sein, dass das Erdgas zunächst für die Erzeugung von Wärme verbrannt und die heiße Abluft erst im Anschluss hieran verwendet worden sein soll, um der Lösung im Sprühturm Wasser zu entziehen. Der einheitliche Produktionsprozess in der Anlage der Klägerin lässt sich nicht künstlich aufspalten, weil das durch das Verbrennen des Erdgases erzeugte Inertgas zur Vermeidung einer Explosion bei dem Trocknungsprozess in dem Sprühturm unerlässlich war. Die Verwendung des Erdgases erschöpfte sich daher nicht in der Nutzung der erzeugten Wärme.

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