Vorgaben für Steuererklärungen in Papierform
BMF-SchreibenAO § 150 Abs. 1
Steuererklärungen sind dem FA in der Regel nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln. Sie dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch in Papierform abgegeben werden (z.B. § 25 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG, § 150 Abs. 8 AO). Im BMF-Schreiben v. 12.8.2022 geht die Finanzverwaltung nun im Einzelnen darauf ein, was zu beachten ist, wenn
- amtlich vorgeschriebene Vordrucke abgegeben werden,
- nichtamtliche Vordrucke hergestellt werden,
- amtliche Internetvordrucke und nichtamtliche Vordrucke gedruckt werden,
- Eintragungen in Steuererklärungen vorgenommen werden und
- wie mit mehrseitigen Vordrucken umzugehen ist.
Das BMF-Schreiben v. 12.8.2022 ersetzt das BMF-Schreiben vom 3.4.2012 - IV A 5 - O 1000/07/10086-07//IV A 3 - S 0321/07/10004, BStBl. I 2012, 522.