Vorsatz für Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe einer Einkommensteuererklärung bei Steuerklassenkombination III/V
FG Münster v. 13.3.2026 - 4 K 135/19 E
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten stritten im zweiten Rechtsgang darüber, ob für die Einkommensteuer 2009 und 2010 die reguläre oder eine verlängerte Festsetzungsfrist gelten sollte. Streitentscheidend war, ob die Kläger durch die Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen eine Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) oder zumindest eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) begangen hatten. Die verheirateten Kläger weren bis 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden und hatten regelmäßig Steuererklärungen eingereicht.
Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Steuerklasse III). Ab 2009 hatte auch die Klägerin eine nichtselbständige Tätigkeit auf (Steuerklasse V) aufgenommen. Beide Arbeitgeber übermittelten elektronische Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung; diese waren dort abrufbar. Gleichwohl gaben die Kläger ab 2009 keine Steuererklärungen mehr ab, obwohl eine Pflichtveranlagung vorlag. Das Finanzamt beließ den Fall weiterhin als Antragsveranlagung im System und forderte keine Erklärungen an. Die Veranlagungsarbeiten für 2009 und 2010 wurden 2011 bzw. 2012 weitgehend abgeschlossen.
Erst 2018 wurde im Rahmen einer eDaten-Prüfung die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen festgestellt. Das Finanzamt erließ daraufhin Einkommensteuerbescheide sowie Verspätungszuschläge. Ein strafrechtliches Verfahren wurde nur für spätere Jahre (2011-2016) geführt und gegen Geldauflage eingestellt. Für 2009/2010 wurde keine Strafverfolgung eingeleitet.
Die Kläger beriefen sich auf Festsetzungsverjährung. Sie machten geltend, ihnen habe weder Vorsatz noch Leichtfertigkeit zur Last gelegt werden können; zudem habe das Finanzamt sie nicht zur Abgabe aufgefordert. Das FG gab der Klage zunächst statt und verneinte eine Steuerhinterziehung, da der Finanzverwaltung die maßgeblichen Informationen vorgelegen hätten. Der BFH hob die Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache zurück. Eine Kenntnis der Finanzverwaltung schließe den Tatbestand einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nicht zwingend aus; entscheidend seien die subjektiven Voraussetzungen.
Im zweiten Rechtsgang erläuterten die Kläger, sie hätten sich über eine etwaige Erklärungspflicht keine Gedanken gemacht, sodass Vorsatz ausscheide. Das Finanzamt hielt dem entgegen, die Kläger hätten aufgrund ihrer früheren Erklärungspraxis, der Steuerklassenkombination sowie allgemeiner Hinweise zumindest billigend in Kauf genommen, keine Erklärungen abzugeben und dadurch Steuern zu verkürzen. Jedenfalls liege eine leichtfertige Steuerverkürzung vor.
Das FG hat der Klage teilweise stattgegeben.
Die Gründe:
Der Einkommensteuerbescheid 2009 sowie der Verspätungszuschlag 2009 waren rechtswidrig, da sie erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen waren (§ 169 Abs. 1, Abs. 2 AO). Eine Steuerhinterziehung der Kläger konnte nicht nachgewiesen werden, sodass die zehnjährige Festsetzungsfrist nicht griff.
Hingegen war der Bescheid 2010 rechtmäßig, da er innerhalb der verlängerten fünfjährigen Festsetzungsfrist wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) erlassen worden war. Die Kläger waren ab 2009 aufgrund beiderseitiger Einkünfte und Steuerklassenkombination III/V zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet (§ 149 AO i.V.m. § 25, § 46 EStG). Die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist begann jeweils mit Ablauf des Entstehungsjahres und endete für 2009 am 31.12.2016 und für 2010 am 31.12.2017.
Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) war nicht feststellbar, da das Gericht nicht überzeugt war, dass die Kläger vorsätzlich gehandelt hatten. Zwar lag der objektive Tatbestand vor (pflichtwidrige Nichtabgabe und dadurch Steuerverkürzung), jedoch fehlte es an der subjektiven Tatseite. Es war nämlich durchaus möglich, dass die Kläger davon ausgegangen waren, die Lohnsteuer decke ihre Steuerschuld vollständig ab. Diese Zweifel gingen zu Lasten der Steuerbehörde (Feststellungslast).
Es war jedoch eine leichtfertige Steuerverkürzung gegeben. Aufgrund der Änderung der Einkommenssituation und der Steuerklassenkonstellation hätten sich den Klägern steuerliche Pflichten aufdrängen müssen. Ihre frühere Veranlagungspraxis und steuerliche Vorerfahrung sprachen dafür, dass sie bei zumutbarer Sorgfalt die Erklärungspflicht hätten erkennen können.
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Justiz NRW
Die Beteiligten stritten im zweiten Rechtsgang darüber, ob für die Einkommensteuer 2009 und 2010 die reguläre oder eine verlängerte Festsetzungsfrist gelten sollte. Streitentscheidend war, ob die Kläger durch die Nichtabgabe von Einkommensteuererklärungen eine Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) oder zumindest eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) begangen hatten. Die verheirateten Kläger weren bis 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden und hatten regelmäßig Steuererklärungen eingereicht.
Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Steuerklasse III). Ab 2009 hatte auch die Klägerin eine nichtselbständige Tätigkeit auf (Steuerklasse V) aufgenommen. Beide Arbeitgeber übermittelten elektronische Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung; diese waren dort abrufbar. Gleichwohl gaben die Kläger ab 2009 keine Steuererklärungen mehr ab, obwohl eine Pflichtveranlagung vorlag. Das Finanzamt beließ den Fall weiterhin als Antragsveranlagung im System und forderte keine Erklärungen an. Die Veranlagungsarbeiten für 2009 und 2010 wurden 2011 bzw. 2012 weitgehend abgeschlossen.
Erst 2018 wurde im Rahmen einer eDaten-Prüfung die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen festgestellt. Das Finanzamt erließ daraufhin Einkommensteuerbescheide sowie Verspätungszuschläge. Ein strafrechtliches Verfahren wurde nur für spätere Jahre (2011-2016) geführt und gegen Geldauflage eingestellt. Für 2009/2010 wurde keine Strafverfolgung eingeleitet.
Die Kläger beriefen sich auf Festsetzungsverjährung. Sie machten geltend, ihnen habe weder Vorsatz noch Leichtfertigkeit zur Last gelegt werden können; zudem habe das Finanzamt sie nicht zur Abgabe aufgefordert. Das FG gab der Klage zunächst statt und verneinte eine Steuerhinterziehung, da der Finanzverwaltung die maßgeblichen Informationen vorgelegen hätten. Der BFH hob die Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache zurück. Eine Kenntnis der Finanzverwaltung schließe den Tatbestand einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nicht zwingend aus; entscheidend seien die subjektiven Voraussetzungen.
Im zweiten Rechtsgang erläuterten die Kläger, sie hätten sich über eine etwaige Erklärungspflicht keine Gedanken gemacht, sodass Vorsatz ausscheide. Das Finanzamt hielt dem entgegen, die Kläger hätten aufgrund ihrer früheren Erklärungspraxis, der Steuerklassenkombination sowie allgemeiner Hinweise zumindest billigend in Kauf genommen, keine Erklärungen abzugeben und dadurch Steuern zu verkürzen. Jedenfalls liege eine leichtfertige Steuerverkürzung vor.
Das FG hat der Klage teilweise stattgegeben.
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Der Einkommensteuerbescheid 2009 sowie der Verspätungszuschlag 2009 waren rechtswidrig, da sie erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen waren (§ 169 Abs. 1, Abs. 2 AO). Eine Steuerhinterziehung der Kläger konnte nicht nachgewiesen werden, sodass die zehnjährige Festsetzungsfrist nicht griff.
Hingegen war der Bescheid 2010 rechtmäßig, da er innerhalb der verlängerten fünfjährigen Festsetzungsfrist wegen leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) erlassen worden war. Die Kläger waren ab 2009 aufgrund beiderseitiger Einkünfte und Steuerklassenkombination III/V zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet (§ 149 AO i.V.m. § 25, § 46 EStG). Die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist begann jeweils mit Ablauf des Entstehungsjahres und endete für 2009 am 31.12.2016 und für 2010 am 31.12.2017.
Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) war nicht feststellbar, da das Gericht nicht überzeugt war, dass die Kläger vorsätzlich gehandelt hatten. Zwar lag der objektive Tatbestand vor (pflichtwidrige Nichtabgabe und dadurch Steuerverkürzung), jedoch fehlte es an der subjektiven Tatseite. Es war nämlich durchaus möglich, dass die Kläger davon ausgegangen waren, die Lohnsteuer decke ihre Steuerschuld vollständig ab. Diese Zweifel gingen zu Lasten der Steuerbehörde (Feststellungslast).
Es war jedoch eine leichtfertige Steuerverkürzung gegeben. Aufgrund der Änderung der Einkommenssituation und der Steuerklassenkonstellation hätten sich den Klägern steuerliche Pflichten aufdrängen müssen. Ihre frühere Veranlagungspraxis und steuerliche Vorerfahrung sprachen dafür, dass sie bei zumutbarer Sorgfalt die Erklärungspflicht hätten erkennen können.
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