17.11.2022

Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 61a UStDV)

Mit BMF-Schreiben v. 9.11.2022 hat die Finanzverwaltung die Verzeichnisse der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist (§ 18 Abs. 9 Satz 5 UStG) geändert.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 9.11.2022 - III C 3 - S 7359/19/10005 :001, DOK 2022/1071370

UStG § 18 Abs. 9
UStDV §§ 59 bis 61a


Mit dem BMF-Schreiben v. 15. 3. 2021 III C 3 - S 7359/19/10005 :001, BStBl. I 2021, 381 zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.

Mit dem BMF-Schreiben v. 9.11.2022 werden nun die Verzeichnisse durch die beiliegenden, geänderten Verzeichnisse ersetzt. Die Änderungen beruhen auf der Feststellung, dass die Gegenseitigkeit zu den Palästinensischen Gebieten seit dem 14. Juli 1998 gegeben ist. Ergänzungen und Änderungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht. Entsprechend wurde Abschn. 18.11 Abs. 4 Satz 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass aktualisiert.

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF online
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