Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
BFH v. 7.5.2026 - V R 15/24
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH Sie hatte mit einem Auftraggeber einen Betreibervertrag über die Entwicklung und den Betrieb eines Projekts abgeschlossen. Sie musste diesbezüglich Planung, Entwicklung und Einrichtung auf eigenes Risiko vorfinanzieren. Vergütung - einschließlich Startvergütung - sollte erst mit Projektbeginn fließen. Der langfristige, nur aus wichtigem Grund kündbare Vertrag wurde vom Auftraggeber wegen rechtlicher Bedenken gekündigt.
Die Klägerin klagte erfolgreich auf Schadensersatz und machte für damit zusammenhängende Beratungsleistungen den Vorsteuerabzug geltend. Nach einer USt-Sonderprüfung versagte das Finanzamt den Abzug für 2020 und setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sowie später die Jahressteuer ohne Berücksichtigung dieser Vorsteuer fest. Einsprüche blieben erfolglos.
Das FG gab der Klage statt: Die Klägerin sei Unternehmerin; die Beratungsleistungen seien für ihr Unternehmen bezogen worden. Zwischen diesen als Gemeinkosten und der (geplanten) wirtschaftlichen Tätigkeit bestehe ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Die Entschädigungen wurzelten in der ursprünglich geplanten steuerpflichtigen Tätigkeit und dienten deren Abwicklung.
Mit der Revision rügt das Finanzamt, es fehle an einem direkten Zusammenhang. Die Entschädigungen hätten ihren Rechtsgrund außerhalb der ursprünglichen Tätigkeit, eine Abwicklung liege mangels Auflösungsbeschlusses nicht vor. Die Klägerin hielt dagegen, die Abwicklung der ursprünglichen Tätigkeit sei faktisch unabwendbar gewesen. Der Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit genüge für den Vorsteuerabzug.
Der BFH hat die Revision des Finanzamtes zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatz gegen den Auftraggeber waren i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG "für" das Unternehmen der Klägerin ausgeführt worden. Die darauf entfallende Vorsteuer war somit abziehbar.
Maßgeblich ist, dass der Unternehmer Leistungen für seine wirtschaftliche Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen verwendet bzw. zu verwenden beabsichtigt und ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit besteuerten Umsätzen oder der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Dies gilt auch, wenn die Kosten als allgemeine Aufwendungen (Gemeinkosten) nicht in den Preis bestimmter Ausgangsumsätze eingehen, sondern Kostenelement der gesamten Tätigkeit sind und ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in dieser Tätigkeit haben.
Die Klägerin hatte die Beratungsleistungen in Anspruch genommen, um eine Forderung durchzusetzen, die in einer - wenn auch nur beabsichtigten und letztlich nicht ausgeübten - unternehmerischen Tätigkeit wurzelte. Nach der unionsrechtlich gebotenen Neutralität der Mehrwertsteuer darf nicht zwischen Aufwendungen vor, während und zur Beendigung der Tätigkeit unterschieden werden. Vorsteuer ist auch für Leistungen zur Abwicklung (Begleichung von Verbindlichkeiten aus der beabsichtigten Tätigkeit) abziehbar. Dies gilt ebenso für Unternehmen, deren beabsichtigte steuerpflichtige Tätigkeit wegen von ihrem Willen unabhängiger Umstände scheitert.
Das FG hat bindend festgestellt, dass die Beratungskosten allgemeine Aufwendungen der beabsichtigten, ausschließlich steuerpflichtigen Tätigkeit der Klägerin waren, die spätestens mit Abschluss des Betreibervertrags vorbereitet worden waren. Die Geltendmachung der Entschädigung diente der Abwicklung dieser Tätigkeit und der Befriedigung von Gläubigern. Die Entschädigungsansprüche hatten ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in der unternehmerischen Tätigkeit. Auf eine förmliche Auflösung oder ein Insolvenzverfahren kam es nicht an. Ob die Entschädigungszahlungen selbst Entgelt für eine steuerbare Leistung oder echter Schadensersatz waren, war für den Vorsteuerabzug im Streitjahr unerheblich.
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Aufsatz
Stefan Eymann
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Die Klägerin ist eine GmbH Sie hatte mit einem Auftraggeber einen Betreibervertrag über die Entwicklung und den Betrieb eines Projekts abgeschlossen. Sie musste diesbezüglich Planung, Entwicklung und Einrichtung auf eigenes Risiko vorfinanzieren. Vergütung - einschließlich Startvergütung - sollte erst mit Projektbeginn fließen. Der langfristige, nur aus wichtigem Grund kündbare Vertrag wurde vom Auftraggeber wegen rechtlicher Bedenken gekündigt.
Die Klägerin klagte erfolgreich auf Schadensersatz und machte für damit zusammenhängende Beratungsleistungen den Vorsteuerabzug geltend. Nach einer USt-Sonderprüfung versagte das Finanzamt den Abzug für 2020 und setzte die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sowie später die Jahressteuer ohne Berücksichtigung dieser Vorsteuer fest. Einsprüche blieben erfolglos.
Das FG gab der Klage statt: Die Klägerin sei Unternehmerin; die Beratungsleistungen seien für ihr Unternehmen bezogen worden. Zwischen diesen als Gemeinkosten und der (geplanten) wirtschaftlichen Tätigkeit bestehe ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang. Die Entschädigungen wurzelten in der ursprünglich geplanten steuerpflichtigen Tätigkeit und dienten deren Abwicklung.
Mit der Revision rügt das Finanzamt, es fehle an einem direkten Zusammenhang. Die Entschädigungen hätten ihren Rechtsgrund außerhalb der ursprünglichen Tätigkeit, eine Abwicklung liege mangels Auflösungsbeschlusses nicht vor. Die Klägerin hielt dagegen, die Abwicklung der ursprünglichen Tätigkeit sei faktisch unabwendbar gewesen. Der Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit genüge für den Vorsteuerabzug.
Der BFH hat die Revision des Finanzamtes zurückgewiesen.
Gründe:
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Maßgeblich ist, dass der Unternehmer Leistungen für seine wirtschaftliche Tätigkeit zur Erbringung entgeltlicher Leistungen verwendet bzw. zu verwenden beabsichtigt und ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang mit besteuerten Umsätzen oder der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Dies gilt auch, wenn die Kosten als allgemeine Aufwendungen (Gemeinkosten) nicht in den Preis bestimmter Ausgangsumsätze eingehen, sondern Kostenelement der gesamten Tätigkeit sind und ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in dieser Tätigkeit haben.
Die Klägerin hatte die Beratungsleistungen in Anspruch genommen, um eine Forderung durchzusetzen, die in einer - wenn auch nur beabsichtigten und letztlich nicht ausgeübten - unternehmerischen Tätigkeit wurzelte. Nach der unionsrechtlich gebotenen Neutralität der Mehrwertsteuer darf nicht zwischen Aufwendungen vor, während und zur Beendigung der Tätigkeit unterschieden werden. Vorsteuer ist auch für Leistungen zur Abwicklung (Begleichung von Verbindlichkeiten aus der beabsichtigten Tätigkeit) abziehbar. Dies gilt ebenso für Unternehmen, deren beabsichtigte steuerpflichtige Tätigkeit wegen von ihrem Willen unabhängiger Umstände scheitert.
Das FG hat bindend festgestellt, dass die Beratungskosten allgemeine Aufwendungen der beabsichtigten, ausschließlich steuerpflichtigen Tätigkeit der Klägerin waren, die spätestens mit Abschluss des Betreibervertrags vorbereitet worden waren. Die Geltendmachung der Entschädigung diente der Abwicklung dieser Tätigkeit und der Befriedigung von Gläubigern. Die Entschädigungsansprüche hatten ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in der unternehmerischen Tätigkeit. Auf eine förmliche Auflösung oder ein Insolvenzverfahren kam es nicht an. Ob die Entschädigungszahlungen selbst Entgelt für eine steuerbare Leistung oder echter Schadensersatz waren, war für den Vorsteuerabzug im Streitjahr unerheblich.
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