03.05.2018

Vorsteuerabzug bei Auflösung eines langfristigen Pachtvertrags gegen Entgelt und nachfolgender steuerfreier Grundstücksveräußerung

Der Verpächter ist bei vorzeitiger Auflösung einer steuerpflichtigen Verpachtung zum Abzug der ihm vom Pächter in Rechnung gestellten Steuer für dessen entgeltlichen Verzicht auf die Rechte aus einem langfristigen Pachtvertrag jedenfalls dann berechtigt, wenn die vorzeitige Auflösung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Pachtverhältnis noch besteht und eine beabsichtigte (steuerfreie) Grundstücksveräußerung noch nicht festgestellt werden kann.

Kurzbesprechung
BFH v. 13.12.2017 - XI R 3/16

UStG § 1 Abs. 1 (Satz 1) Nr. 1, § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

MwStSystRL Art. 168 Buchst. a

Die Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch liegen insbesondere dann vor, wenn - wie im Streitfall die Pächter - ein Steuerpflichtiger auf eine ihm, sei es auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage, zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet. Im Streitfall handelte es sich bei der mit der Aufhebungsvereinbarung vereinbarten "Entschädigung" um eine Gegenleistung und damit um ein Leistungsentgelt für die Bereitschaft der Pächter, die Vertragslaufzeit des Pachtvertrages zu verkürzen.

Die Pächter hatten ihre in der Zustimmung zur Abkürzung der Vertragslaufzeit bestehende Leistung bereits mit dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung erbracht. Denn zu diesem Zeitpunkt hatten sie ihre vertragliche Rechtsposition als Pächter gegen Entgelt aufgegeben, sodass zum Leistungszeitpunkt noch eine steuerpflichtige Verpachtungstätigkeit des Steuerpflichtigen vorlag. In diesem Zusammenhang kommt es auf den Zeitpunkt des Auszuges der Pächter nicht an. Denn die vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses hatte nach den gesetzlichen Regelungen in §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 546 Abs. 1 BGB die Verpflichtung des Pächters zur Folge, die Pachtsache zurückzugeben.

Die sonstige Leistung in Gestalt der Zustimmung zur Abkürzung der Vertragslaufzeit wurde für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet. Dieser ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil die Kosten für die zur vorzeitigen Beendigung seiner Verpachtungstätigkeit führende Abkürzung der Vertragslaufzeit zu den allgemeinen Aufwendungen seiner steuerpflichtigen Verpachtungstätigkeit gehören und als solche Kostenelemente der ausgeführten Verpachtungsumsätze sind.

Die fraglichen Kosten hängen direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Ver-pachtungstätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen. Sie haben ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in der steuerpflichtigen Verpachtungstätigkeit des Steuerpflichtigen und wären nicht entstanden, wenn mit dem Pächter kein langfristiger Pachtvertrag abgeschlossen worden wäre. Mit der Abkürzung der Vertragslaufzeit ist die Beendigung der Verpachtungstätigkeit des Steuerpflichtigen einhergegangen. Damit hat es sich bei der von ihm erbrachten Gegenleistung für den Verzicht der Pächter auf ihre vertragliche Rechtsposition um Ausgaben zum Zwecke der Beendigung und damit um allgemeine Aufwendungen seiner Verpachtungstätigkeit gehandelt.

Ausgaben zum Zwecke der Beendigung der wirtschaftlichen Tätigkeit sind jedoch wegen des Neutralitätsgrundsatzes zu berücksichtigen. Denn das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmers unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese selbst der Mehrwertsteuer unterliegen. Danach darf - wie im Streitfall - nicht willkürlich zwischen Ausgaben für die Zwecke eines Unternehmens vor der tatsächlichen Aufnahme sei-ner Tätigkeit sowie während dieser Tätigkeit und Ausgaben zum Zweck der Beendigung dieser Tätigkeit unterschieden werden.

Da das Recht auf Vorsteuerabzug bei der Liquidation eines Betriebes anzuerkennen ist, soweit es dabei nicht zu Betrügereien und Missbräuchen kommt, darf dem Steuerpflichtigen der von ihm geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht versagt werden. Denn zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs des Verzichts der Pächter auf langfristige Pacht wurden bereits Ausgangsumsätze des Steuerpflichtigen ausgeführt und seine steuerpflichtige Verpachtungstätigkeit war noch nicht beendet. Entsprechend kommt es im Streitfall nicht darauf an, dass der Steuerpflichtige die Absicht hatte, das Grundstück zum Zwecke einer künftig anderweitigen Nutzung zu einem noch ungewissen Zeitpunkt steuerfrei oder steuerpflichtig zu veräußern. In einem solchen Fall tritt der lediglich mittelbare Zusammenhang zu der erklärten Absicht des Steuerpflichtigen, das Grundstück zu veräußern, gegenüber dem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang der vom Steuerpflichtigen bezogenen Verzichtsleistung zu der Verpachtungstätigkeit zurück.

BFH, Urteil vom 13.12.2017, XI R 3/16, veröffentlicht am 25.4.2018

Verlag Dr. Otto Schmidt
Zurück