21.05.2025

Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer GmbH durch Sacheinlage eines Pkw in die GmbH-Vorgesellschaft

Das Niedersächsische FG hat sich vorliegend mit der Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung einer sog. Ein-Mann-GmbH in Bezug einen Pkw befasst, mit dem die Gesellschafterin die GmbH durch Sacheinlage errichtet hatte.

Niedersächsisches FG v. 3.4.2025 - 5 K 111/24
Der Sachverhalt:
Die klagende GmbH wurde von einer zuvor nicht unternehmerisch tätigen natürlichen Person als alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin im Wege der Sachgründung gegründet. Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags erwarb die Gesellschafterin dafür einen Pkw und brachte diesen wie zuvor festgelegt im Rahmen der Sachgründung in die Klägerin ein, die danach in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Rechnung über den Pkw mit Umsatzsteuer war adressiert an die Gesellschafterin unter der späteren Geschäftsanschrift der Klägerin, die von der Wohnanschrift der Gesellschafterin abwich.

Die Klägerin ordnete den Pkw für Umsatzsteuerzwecke ihrem Unternehmen zu und nutzte das Fahrzeug ausschließlich unternehmerisch für ihre wirtschaftliche Tätigkeit. Die GmbH machte auch den Vorsteuerabzug für den Erwerb des Pkw geltend. Das Finanzamt verwehrte der GmbH jedoch insofern den Vorsteuerabzug, da es sich um einen Erwerbsvorgang im Privatvermögen der Gesellschafterin gehandelt habe, so wie es die Rechnung belege.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer steht der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw der Klägerin zu, sofern die Gründungsgesellschafterin selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Der Gesellschafterin stand kein Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw zu. Insofern hat umsatzsteuerlich aber eine personenübergreifende Zurechnung in der Unternehmensgründungsphase zu erfolgen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die diesbezügliche Rechnung an die Gründungsgesellschafterin unter der Geschäftsanschrift der Klägerin adressiert war. Dabei ist die Argumentation in einem Urteil des EuGH zu einem Fall in Polen zu berücksichtigen (EuGH v. 1.3.2012 - C-280/10, Polski Trawertyn), die auf den vorliegenden Streitfall übertragbar ist.

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Niedersächsisches FG NL Nr. 6 vom 21.5.2025