Vorsteuerabzug bei Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer schenkweisen Übertragung von Kommanditanteilen
FG Baden-Württemberg v. 11.3.2026 - 14 K 1829/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie war im Zusammenhang mit der schenkweisen Übertragung von Kommanditanteilen durch ihren Gesellschafter C. auf D. und E. vom Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung nach §§ 153, 154 BewG aufgefordert worden. Hierzu beauftragte sie eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Unternehmensbewertung und Erstellung der Erklärung. Die hierfür in Rechnung gestellten Kosten i.H.v. netto 12.020 € verbuchte die Klägerin als Betriebsausgaben und machte Vorsteuer i.H.v. 2.283,80 € geltend.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat die Finanzbehörde die Auffassung, die Beratungsleistungen stünden ausschließlich im Zusammenhang mit der privaten Vermögenssphäre der Gesellschafter bzw. Beschenkten. Die Aufwendungen seien daher keine Betriebsausgaben; zudem liege umsatzsteuerlich eine unentgeltliche Wertabgabe vor. Entsprechend wurde der Umsatzsteuerbescheid 2017 geändert. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb hinsichtlich des begehrten Vorsteuerabzugs erfolglos.
Mit der Klage begehrte die Klägerin weiterhin die Berücksichtigung der Vorsteuer aus den Beratungsleistungen. Sie machte geltend, sie habe die Leistungen zur Erfüllung einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung bezogen und sei selbst Beteiligte des Feststellungsverfahrens gewesen. Die Tätigkeit sei nicht fremdnützig zugunsten der Beschenkten erfolgt. Zudem habe sie keine Erstattungsansprüche gegen Schenker oder Beschenkte.
Die Klägerin sah in den Beratungskosten allgemeine Unternehmenskosten mit unmittelbarem Zusammenhang zur wirtschaftlichen Gesamttätigkeit. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung von EuGH und BFH zum Vorsteuerabzug bei Gemeinkosten seien die Leistungen Teil der allgemeinen Kostenstruktur und gingen in die Preisbildung der steuerpflichtigen Umsätze ein. Maßgeblich sei die gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung; der schenkweise Anteilserwerb sei lediglich mittelbarer Anlass. Hilfsweise trug die Klägerin vor, jedenfalls die Kosten der Unternehmensbewertung seien als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurden wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Der Umsatzsteuerbescheid war im Ergebnis rechtmäßig. Zwar lag entgegen der Auffassung des Finanzamtes keine unentgeltliche Wertabgabe vor. Die Begleichung der Steuerberaterrechnung mit Unternehmensmitteln stellte weder eine Entnahme i.S.d. § 3 Abs. 1b UStG noch eine unentgeltliche sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9a UStG dar. Geld ist kein Gegenstand im Sinne dieser Vorschriften; seine Verwendung begründet keine unentgeltliche Wertabgabe.
Der Klägerin stand jedoch kein Vorsteuerabzug aus den Beratungskosten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zu. Die Leistungen wurden nicht "für das Unternehmen" der Klägerin erbracht. Nach der Rechtsprechung von EuGH und BFH setzt der Vorsteuerabzug einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangsleistungen und steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen voraus; dies gilt auch für allgemeine Kosten. Maßgeblich ist, ob die Aufwendungen ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers haben.
Daran fehlte es hier jedoch. Die Beratungskosten beruhten auf der schenkweisen Übertragung der Gesellschaftsanteile und damit auf einem privat veranlassten Vorgang zwischen Schenker und Beschenkten. Die gesetzliche Verpflichtung der Klägerin zur Abgabe der Feststellungserklärung nach § 153 BewG begründete keine eigenbetriebliche Veranlassung. Die Schenkung hatte keinen Einfluss auf die umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze der Klägerin.
Auch die Vergleiche mit Lohnbuchhaltungskosten oder Kosten der Gewinnermittlung griffen nicht durch. Diese standen jeweils in unmittelbarem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit und den Ausgangsumsätzen. Die Wertermittlung eines Gesellschaftsanteils dient dagegen ausschließlich der privaten Vermögensübertragung. Die Kosten sind daher privat veranlasst; ein Vorsteuerabzug scheidet aus.
Die schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist ein häufig vorkommender rechtsgeschäftlicher Vorgang und führt regelmäßig zu nicht unerheblichen Kosten für die Bewertung der Gesellschaftsanteile und Erstellung der Feststellungserklärung. Soweit ersichtlich gibt es bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage des hier streitgegenständlichen Vorsteuerabzugs. Infolgedessen wurde die Revision zugelassen.
Mehr zum Thema:
Aufsatz
David Reinhard
Die Mitunternehmerschaft & atypisch Still
Ubg 2026, 166
Aufsatz
Holger Kahle
Die Ertragsbesteuerung der Personengesellschaft in der Diskussion
DB 2025, 1643
Aktionsmodul Steuerrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie war im Zusammenhang mit der schenkweisen Übertragung von Kommanditanteilen durch ihren Gesellschafter C. auf D. und E. vom Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung nach §§ 153, 154 BewG aufgefordert worden. Hierzu beauftragte sie eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Unternehmensbewertung und Erstellung der Erklärung. Die hierfür in Rechnung gestellten Kosten i.H.v. netto 12.020 € verbuchte die Klägerin als Betriebsausgaben und machte Vorsteuer i.H.v. 2.283,80 € geltend.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat die Finanzbehörde die Auffassung, die Beratungsleistungen stünden ausschließlich im Zusammenhang mit der privaten Vermögenssphäre der Gesellschafter bzw. Beschenkten. Die Aufwendungen seien daher keine Betriebsausgaben; zudem liege umsatzsteuerlich eine unentgeltliche Wertabgabe vor. Entsprechend wurde der Umsatzsteuerbescheid 2017 geändert. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb hinsichtlich des begehrten Vorsteuerabzugs erfolglos.
Mit der Klage begehrte die Klägerin weiterhin die Berücksichtigung der Vorsteuer aus den Beratungsleistungen. Sie machte geltend, sie habe die Leistungen zur Erfüllung einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung bezogen und sei selbst Beteiligte des Feststellungsverfahrens gewesen. Die Tätigkeit sei nicht fremdnützig zugunsten der Beschenkten erfolgt. Zudem habe sie keine Erstattungsansprüche gegen Schenker oder Beschenkte.
Die Klägerin sah in den Beratungskosten allgemeine Unternehmenskosten mit unmittelbarem Zusammenhang zur wirtschaftlichen Gesamttätigkeit. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung von EuGH und BFH zum Vorsteuerabzug bei Gemeinkosten seien die Leistungen Teil der allgemeinen Kostenstruktur und gingen in die Preisbildung der steuerpflichtigen Umsätze ein. Maßgeblich sei die gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung; der schenkweise Anteilserwerb sei lediglich mittelbarer Anlass. Hilfsweise trug die Klägerin vor, jedenfalls die Kosten der Unternehmensbewertung seien als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurden wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Der Umsatzsteuerbescheid war im Ergebnis rechtmäßig. Zwar lag entgegen der Auffassung des Finanzamtes keine unentgeltliche Wertabgabe vor. Die Begleichung der Steuerberaterrechnung mit Unternehmensmitteln stellte weder eine Entnahme i.S.d. § 3 Abs. 1b UStG noch eine unentgeltliche sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9a UStG dar. Geld ist kein Gegenstand im Sinne dieser Vorschriften; seine Verwendung begründet keine unentgeltliche Wertabgabe.
Der Klägerin stand jedoch kein Vorsteuerabzug aus den Beratungskosten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zu. Die Leistungen wurden nicht "für das Unternehmen" der Klägerin erbracht. Nach der Rechtsprechung von EuGH und BFH setzt der Vorsteuerabzug einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangsleistungen und steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen voraus; dies gilt auch für allgemeine Kosten. Maßgeblich ist, ob die Aufwendungen ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers haben.
Daran fehlte es hier jedoch. Die Beratungskosten beruhten auf der schenkweisen Übertragung der Gesellschaftsanteile und damit auf einem privat veranlassten Vorgang zwischen Schenker und Beschenkten. Die gesetzliche Verpflichtung der Klägerin zur Abgabe der Feststellungserklärung nach § 153 BewG begründete keine eigenbetriebliche Veranlassung. Die Schenkung hatte keinen Einfluss auf die umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze der Klägerin.
Auch die Vergleiche mit Lohnbuchhaltungskosten oder Kosten der Gewinnermittlung griffen nicht durch. Diese standen jeweils in unmittelbarem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit und den Ausgangsumsätzen. Die Wertermittlung eines Gesellschaftsanteils dient dagegen ausschließlich der privaten Vermögensübertragung. Die Kosten sind daher privat veranlasst; ein Vorsteuerabzug scheidet aus.
Die schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist ein häufig vorkommender rechtsgeschäftlicher Vorgang und führt regelmäßig zu nicht unerheblichen Kosten für die Bewertung der Gesellschaftsanteile und Erstellung der Feststellungserklärung. Soweit ersichtlich gibt es bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage des hier streitgegenständlichen Vorsteuerabzugs. Infolgedessen wurde die Revision zugelassen.
Aufsatz
David Reinhard
Die Mitunternehmerschaft & atypisch Still
Ubg 2026, 166
Aufsatz
Holger Kahle
Die Ertragsbesteuerung der Personengesellschaft in der Diskussion
DB 2025, 1643
Aktionsmodul Steuerrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt. Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.