21.01.2021

Vorsteuerabzug einer Kurortgemeinde aus den Kosten für die Errichtung und Unterhaltung von öffentlichen Kureinrichtungen

Mit BMF-Schreiben v 18.1.2021 hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die BFH-Rechtsprechung angepasst.

BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 18.1.2021 - III C 2 - S 7300/19/10002 :002, DOK 2021/0025276

UStG § 15

Mit Urteil vom 3. 8. 2017 - V R 62/16 hat der BFH entschieden, dass eine Stadt, die ihren Marktplatz sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke verwendet, diesen nicht in vollem Umfang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnen kann und deshalb nur anteilig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Entsprechend wurde daher der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 3.4 Abs. 6, Abschnitt 15.6a Abs. 2 und Abschnitt 15.19 Abs. 2 an die aktuelle Rechtslage angepasst.

Dabei sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 27. 7. 2017 - III C 2 - S 7106/0:002, BStBl I 2017, 1239, anzuwenden.

Die vorstehenden Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden
BMF online
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