09.04.2026

Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe

Mit BMF-Schreiben v. 1.4.2026 (- III C 2 - S 7316/00022/007/023, DOK: COO.7005.100.2.14510223) hat die Finanzverwaltung die Änderung des Nutzungsverhältnisses zwischen unternehmerischem Bereich und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit i.e.S. bekannt gegeben.

BMF-Schreiben
Bislang ging die Verwaltung davon aus, dass bei einer späteren Minderung des Nutzungsanteils eines einheitlichen Gegenstandes für den unternehmerischen Bereich und einer damit einhergehenden Erhöhung des Nutzungsanteils für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S. - wie bei einer Verwendung für unternehmensfremde (private) Tätigkeiten - die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG zu prüfen sind.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese Verwaltungsauffassung aufgrund der Entwicklung der Rechtsprechung aufgegeben bzw. geändert.

Maßgeblich für die Vorsteueraufteilung ist das Nutzungsverhältnis eines Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Ändert sich dieses später zwischen unternehmerischer und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit i.e.S., liegt eine relevante Änderung der Verhältnisse vor, die eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG auslösen kann.

Erhöht sich der Anteil der nichtwirtschaftlichen Nutzung, ist eine Berichtigung zu Lasten des Unternehmers zu prüfen; eine unentgeltliche Wertabgabe liegt insoweit nicht vor. Bei erhöhter unternehmerischer Nutzung kommt eine Berichtigung zugunsten des Unternehmers nur in Betracht, wenn die ursprüngliche nichtwirtschaftliche Nutzung lediglich vorübergehend beabsichtigt war; andernfalls regelmäßig nur im Wege der Billigkeit.

Ob ein Leistungsbezug dem Unternehmen zuzuordnen ist, richtet sich nach den Grundsätzen des unternehmerischen Handelns und der Verwendungsabsicht. Ist eine Aufteilung erforderlich, sind § 15 Abs. 4 UStG analog anzuwenden.

Leistungen innerhalb desselben Rechtsträgers vom unternehmerischen an den nichtwirtschaftlichen Bereich sind nicht steuerbar; ein Vorsteuerabzug scheidet insoweit aus. Stand die nichtwirtschaftliche Verwendung bereits beim Leistungsbezug fest, fehlt es an einem Bezug für das Unternehmen. Bei nachträglicher Nutzungsänderung bleibt der ursprüngliche Vorsteuerabzug bestehen, jedoch ist eine Berichtigung zu prüfen.

Auch Personalgestellungen in den Hoheitsbereich stellen keine unentgeltliche Wertabgabe dar; Vorsteuern sind insoweit nicht abziehbar. Bei gemischt genutzten Gegenständen gelten die allgemeinen Zuordnungs- und Besteuerungsgrundsätze.
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