Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen bei Rücklage für Ersatzbeschaffung
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 20.9.2022 - IV C 6 - S 2138/19/10002 :003, DOK 2022/0939203
EStR R 6.6
Mit BMF-Schreiben v. 15.12.2021 - IV C 6 - S 2138/19/10002:003, BStBl. I 2021, 2475 hatte die Finanzverwaltung die Reinvestitionsfristen bereits verlängert. Diese Verlängerung wurde nun wie folgt ausgedehnt:
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EStR R 6.6
Mit BMF-Schreiben v. 15.12.2021 - IV C 6 - S 2138/19/10002:003, BStBl. I 2021, 2475 hatte die Finanzverwaltung die Reinvestitionsfristen bereits verlängert. Diese Verlängerung wurde nun wie folgt ausgedehnt:
- Die in R 6.6 Absatz 4 Satz 3 bis 6, Absatz 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Absatz 4 EStR verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
- Die genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
- Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.