02.02.2015

Wann liegt ein Grundstückserwerb durch eine GbR vor?

Zwar bewirkt die Eintragung in das Grundbuch nicht konstitutiv das Eigentum des Eingetragenen, sondern gibt nur die durch die Auflassung herbeigeführte materielle Rechtslage wieder. Ein Grundstückserwerb durch eine GbR wird allerdings verneint, wenn im Grundbuch "je ½ Miteigentumsanteil" ohne einen auf eine gesamthänderische Bindung verweisenden Zusatz vorgenommen wurde.

FG Düsseldorf 14.1.2015, 7 K 3532/14 GE
Der Sachverhalt:
A und B waren im Grundbuch als Miteigentümer zu je ½ eines Grundstücks eingetragen. Dieses hatten sie mit notariellem Vertrag vom 23.7.2007 zu je ½ Miteigentumsanteil in Bruchteilsgemeinschaft erworben. Sie waren Gesellschafter der Klägerin, einer GbR, die sie am 24.10.2007 "ab dem 24.10.2007" gegründet hatten. Zweck der Gesellschaft war gem. § 2 des Gesellschaftsvertrages der Erwerb und die Verwaltung des Grundstücks.

Am 14.7.2014 ließen A und B beim Notar eine Vertragsergänzung beurkunden. Danach waren sich die Erschienenen einig, dass die GbR die Grundbesitzung bereits im Dezember 2007 in Besitz genommen und bewirtschaftet hatte. Mit der Einbringung der Grundbesitzung in die GbR sollte die Grundbuchlage mit der wirtschaftlichen Lage in Übereinstimmung gebracht werden.

Kurz darauf setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer i.H.v. 6.616 € nach einer geschätzten Bemessungsgrundlage von 264.666 € unter Berücksichtigung der anteiligen Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 3 GrEStG  fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Sie war der Ansicht, das Grundstück gehöre bereits seit 2007 zum ihrem Vermögen. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 24.10.2007 sei Zweck der Gesellschaft der Erwerb und die Verwaltung des Grundbesitzes gewesen.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Einbringung durch Vertrag vom 7.7.2014 unterlag der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Es lag ein Erwerbsvorgang vor, der einen Rechtsträgerwechsel bewirkt hatte. Denn das Grundstück stand zuvor nicht im Gesamthandseigentum der Klägerin, sondern gehörte A und B, den früheren alleinigen Gesellschaftern der GbR, je zur Hälfte in Bruchteilseigentum. Infolgedessen waren diese auch als Eigentümer zu je ½ Anteil im Grundbuch eingetragen.

Zwar bewirkt die Eintragung in das Grundbuch nicht konstitutiv das Eigentum des Eingetragenen, sondern gibt nur die durch die Auflassung herbeigeführte materielle Rechtslage wieder. Die Eintragung im Grundbuch war hier jedoch nicht fehlerhaft, sondern entsprach dem beurkundeten Willen der Vertragsparteien. Schließlich hatten A und B das Grundstück 2007 zu "je ½ Miteigentumsanteil in Bruchteilsgemeinschaft" erworben. Zur Zeit des Vertragsschlusses am 23.7.2007 bestand zudem die erst am 24.10.2007 gegründete BGB-Gesellschaft noch nicht.

Etwas anderes ergab sich auch nicht daraus, dass die GbR im Jahr 2007 noch nicht grundbuchfähig war. Die BGB-Gesellschaft selbst als Berechtigte konnte  erst nach Anerkennung der "formellen Grundbuchfähigkeit" durch den BFH-Beschluss vom 4.12.2008 (Az.: V ZB 74/08) im Grundbuch eingetragen werden. Die Vorschriften des § 899a BGB, § 47 GBO sind dem entsprechend im Jahr 2009 eingeführt bzw. geändert worden. Vorher konnten im Grundbuch als Berechtigte nicht die BGB-Gesellschaft selbst, sondern gem. § 47 GBO a.F. nur deren Gesellschafter "in gesamthänderischer Verbundenheit" eingetragen werden. Eine solche Eintragung der beiden früheren Miteigentümer war aber 2007 gerade nicht erfolgt.

Auch aus dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages vom 24.10.2007 ergab sich keine andere Beurteilung. Dieser Vertrag enthielt keine Regelung darüber, dass das Grundvermögen zu Gesellschaftsvermögen wird und sich dadurch die Eigentumsverhältnisse von Bruchteils- in Gesamthandseigentum ändern sollten. Eine derartige Regelung wäre im Übrigen nach § 311 b BGB notariell zu beurkunden gewesen, woran es hier fehlte.

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