26.06.2014

Wann liegt eine Betriebsaufspaltung vor?

Liegt eine sog. kapitalistische Betriebsaufspaltung vor, kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Abs. 1 S. 2 GewStG nicht gewährt werden. Hinsichtlich der personellen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebskapitalgesellschaft als Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung reicht die Beherrschung der Betriebsgesellschaft seitens der Besitzkapitalgesellschaft aus; eine Beherrschung des Besitzunternehmens durch eine Person oder Personengruppe muss nicht vorliegen.

FG Düsseldorf 7.3.2014, 12 K 946/11 G
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine AG, deren Anteile sich im Streubesitz von ca. 140 Aktionären befinden; kein Aktionär ist mit mehr als 5%, der überwiegende Teil mit weniger als 1 % am Grundkapital beteiligt. Die Klägerin ist u.a. Eigentümerin mehrerer bebauter Grundstücke und Inhaberin diverser Beteiligungen. In den Streitjahren 2005 bis 2008 war sie mittelbar über eine zwischengeschaltete GmbH zu 100% an der M-GmbH beteiligt. Diese druckte eine Tageszeitung und stellte weitere Druckereiprodukte her.

Die Klägerin überließ der M-GmbH einen Teil ihrer bebauten Grundstücke zur Miete. In ihren Gewerbesteuererklärungen machte die Klägerin von der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG Gebrauch und wurde vom Finanzamt entsprechend veranlagt. Nach einer Außenprüfung ging das Finanzamt allerdings davon aus, dass zwischen der Klägerin und der M-GmbH eine (kapitalistische) Betriebsaufspaltung bestanden habe, weshalb die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht in Anspruch genommen werden könne.

Die Klägerin war der Ansicht, eine Betriebsaufspaltung liege nicht vor, weil nach BFH-Rechtsprechung entscheidend sei, dass die hinter beiden Unternehmen (Besitz- und Betriebsunternehmen) stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen in beiden Gesellschaften durchsetzen könnten. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil kein Aktionär die Klägerin kapitalmäßig beherrsche und keine Stimmrechte gepoolt worden seien. Das FG wies die Klage ab. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Der Klägerin war die erweiterte Kürzung nicht zu gewähren, weil ungeachtet ihrer Rechtsform aufgrund der engen personellen und sachlichen Verflechtung zwischen ihr und der M-GmbH von einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung ausgegangen werden musste, so dass die Einnahmen aus der Grundstücksüberlassung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S.v. § 15 EStG bzw. Gewerbeertrag i.S.v. § 7 GewStG führen.

Bei der Betriebsaufspaltung wird die von einem Besitzunternehmer entfaltete Tätigkeit der Nutzungsüberlassung von Grundstücken und/oder anderen Gegenständen an das gewerblich tätige Betriebsunternehmen nicht als vermögensverwaltend, sondern als das Betreiben eines Gewerbebetriebs angesehen. Der Senat geht dabei mit der Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur davon aus, dass das Institut der Betriebsaufspaltung auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung im Steuerrecht anzuwenden ist. Außerdem geht der Senat mit der BFH-Rechtsprechung davon aus, dass eine Betriebsaufspaltung nicht nur zwischen einem Personenunternehmer bzw. einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft, sondern auch zwischen einer die Wirtschaftsgüter überlassenden Kapitalgesellschaft und einer Betriebskapitalgesellschaft bestehen kann.

Höchstrichterlich nicht ausdrücklich entschieden ist, welche Anforderungen an die personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebskapitalgesellschaft zu stellen sind, d.h. ob es - wie das Finanzamt meinte - ausreicht, wenn die Besitzkapitalgesellschaft die Betriebskapitalgesellschaft beherrscht, weil sie die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält oder ob es - wie die Klägerin meinte - zusätzlich erforderlich ist, dass auch die Besitzkapitalgesellschaft von einem ihrer Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe mit gleichgerichteten Interessen beherrscht wird. Der Senat ist allerdings davon überzeugt, dass die Beherrschung der Betriebsgesellschaft seitens der Besitzkapitalgesellschaft ausreichend ist.

Es ist kein Grund ersichtlich, für die personelle Verflechtung neben der Beherrschung des Betriebsunternehmens durch das Besitzunternehmen zusätzlich noch die Beherrschung des Besitzunternehmens durch eine Person oder Personengruppe zu fordern, denn entscheidend ist nicht der Prozess der Willensbildung in der Besitzgesellschaft, sondern dass der in der Besitzgesellschaft gebildete Wille in der Betriebsgesellschaft durchgesetzt werden kann, damit beide Unternehmen als von einem einheitlichen geschäftlichen Willen geleitet angesehen werden können. Die Voraussetzungen der sachlichen Verflechtung zwischen der Klägerin und der M-GmbH waren infolge der Grundstücksüberlassung erfüllt, wie der Prüfer festgestellt und die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hatte.

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