Wann sind Anhänger von der Kraftfahrzeugsteuer befreit?
FG Münster v. 16.6.2026 - 2 K 327/24 Kfz
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine KG, die eine (gewerbliche) Biogasanlage betreibt. Die einzige Kommanditistin der Klägerin führt als Einzelunternehmerin und als Gesellschafterin mehrere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in räumlicher Nähe zur Biogasanlage. Die Klägerin ist Halterin von Tankanhängern. Mit diesen ließ sie von Landwirten im Streitzeitraum Schweinegülle für den Betrieb der Biogasanlage anliefern und Gärreste wieder auf den landwirtschaftlichen Flächen ausbringen. Eine eigene Zugmaschine besitzt die Klägerin nicht.
Die Klägerin beantragte beim Hauptzollamt die Steuerbefreiung für die beiden Anhänger nach § 3 Nr. 7 KraftStG. Die Behörde lehnte dies ab und setzte Kraftfahrzeugsteuer fest. Gegen die Kraftfahrzeugsteuerbescheide legte die Klägerin Einsprüche ein. Sie war der Auffassung, es komme für die Steuerbefreiung lediglich darauf an, wie die Fahrzeuge genutzt würden. Die Anhänger würden nämlich ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet. Standort und Halter der Anhänger seien für die Steuerbefreiung nicht relevant. Dieser Auffassung folgte das Hauptzollamt nicht und wies die Einsprüche als unbegründet zurück.
Mit der dagegen erhobenen Klage vertrat die Klägerin die Auffassung, es liege keine Beförderung innerhalb eines Gewerbebetriebs vor. Die Beförderungsleistung diene ausschließlich den landwirtschaftlichen Betrieben. Dies müsse erst recht gelten, wenn wie vorliegend, die Fahrten von den Landwirten selbst ausgeführt würden.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und aus Anlass zur Rechtsfortbildung die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG.
Es handelt sich dabei um eine verwendungsbezogene Steuerbefreiung, die ihren Zweck, aber auch ihre Beschränkung, in der Begünstigung der Transporte der Land- und Forstwirtschaft - nicht der gewerblichen Unternehmen - findet. Da der Betrieb einer Biogasanlage wegen der Energielieferung an Energieversorger eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, schied die Steuerbefreiung für die Klägerin aus.
Dass die Tankanhänger dafür genutzt werden, die in landwirtschaftlichen Betrieben geernteten bzw. anfallenden Produkte auch im Interesse der Landwirte zur Biogasanlage der Klägerin zu befördern, schließt nicht aus, dass die Beförderungen zur Biogasanlage zumindest auch im Interesse der Klägerin erfolgt. Damit fehlt es an einer ausschließlich steuerbegünstigten Verwendung i.S.d. § 3 Nr. 7 KraftStG.
Bei einer "Mischverwendung" ist die Steuerbefreiung schließlich ausgeschlossen. Eine Aufspaltung in steuerbegünstigte Beförderungen und andere Verwendungen ist ebenfalls nicht vorgesehen. Auch eine Steuerbefreiung für begünstigte Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe nach § 3 Nr. 7 Buchst. b) KraftStG scheidet aus.
Die Frage, ob die Verwendung von Fahrzeugen zur Beförderung von landwirtschaftlichen Produkten zu einer gewerblich betriebenen Biogasanlage, die nicht zum Betrieb des Landwirts gehört, eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG ausschließt, ist noch nicht abschließend geklärt. Infolgedessen wurde die Revision zugelassen.
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Justiz NRW
Die Klägerin ist eine KG, die eine (gewerbliche) Biogasanlage betreibt. Die einzige Kommanditistin der Klägerin führt als Einzelunternehmerin und als Gesellschafterin mehrere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in räumlicher Nähe zur Biogasanlage. Die Klägerin ist Halterin von Tankanhängern. Mit diesen ließ sie von Landwirten im Streitzeitraum Schweinegülle für den Betrieb der Biogasanlage anliefern und Gärreste wieder auf den landwirtschaftlichen Flächen ausbringen. Eine eigene Zugmaschine besitzt die Klägerin nicht.
Die Klägerin beantragte beim Hauptzollamt die Steuerbefreiung für die beiden Anhänger nach § 3 Nr. 7 KraftStG. Die Behörde lehnte dies ab und setzte Kraftfahrzeugsteuer fest. Gegen die Kraftfahrzeugsteuerbescheide legte die Klägerin Einsprüche ein. Sie war der Auffassung, es komme für die Steuerbefreiung lediglich darauf an, wie die Fahrzeuge genutzt würden. Die Anhänger würden nämlich ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet. Standort und Halter der Anhänger seien für die Steuerbefreiung nicht relevant. Dieser Auffassung folgte das Hauptzollamt nicht und wies die Einsprüche als unbegründet zurück.
Mit der dagegen erhobenen Klage vertrat die Klägerin die Auffassung, es liege keine Beförderung innerhalb eines Gewerbebetriebs vor. Die Beförderungsleistung diene ausschließlich den landwirtschaftlichen Betrieben. Dies müsse erst recht gelten, wenn wie vorliegend, die Fahrten von den Landwirten selbst ausgeführt würden.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und aus Anlass zur Rechtsfortbildung die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG.
Es handelt sich dabei um eine verwendungsbezogene Steuerbefreiung, die ihren Zweck, aber auch ihre Beschränkung, in der Begünstigung der Transporte der Land- und Forstwirtschaft - nicht der gewerblichen Unternehmen - findet. Da der Betrieb einer Biogasanlage wegen der Energielieferung an Energieversorger eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, schied die Steuerbefreiung für die Klägerin aus.
Dass die Tankanhänger dafür genutzt werden, die in landwirtschaftlichen Betrieben geernteten bzw. anfallenden Produkte auch im Interesse der Landwirte zur Biogasanlage der Klägerin zu befördern, schließt nicht aus, dass die Beförderungen zur Biogasanlage zumindest auch im Interesse der Klägerin erfolgt. Damit fehlt es an einer ausschließlich steuerbegünstigten Verwendung i.S.d. § 3 Nr. 7 KraftStG.
Bei einer "Mischverwendung" ist die Steuerbefreiung schließlich ausgeschlossen. Eine Aufspaltung in steuerbegünstigte Beförderungen und andere Verwendungen ist ebenfalls nicht vorgesehen. Auch eine Steuerbefreiung für begünstigte Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe nach § 3 Nr. 7 Buchst. b) KraftStG scheidet aus.
Die Frage, ob die Verwendung von Fahrzeugen zur Beförderung von landwirtschaftlichen Produkten zu einer gewerblich betriebenen Biogasanlage, die nicht zum Betrieb des Landwirts gehört, eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG ausschließt, ist noch nicht abschließend geklärt. Infolgedessen wurde die Revision zugelassen.
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