29.10.2013

Weder verfassungs- noch europarechtliche Bedenken gegen Luftverkehrsteuergesetz

Das zum 1.1.2011 in Kraft getretene Luftverkehrsteuergesetz ist rechtmäßig. Es handelt sich um eine Rechtsverkehrsteuer, die mit höherrangigem Verfassungs- und EU-Recht in Einklang steht und für die der Bund nach Art. 105 Abs. 2 1. Alt., Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis besitzt.

FG Berlin-Brandenburg 16.5.2013, 1 K 1074/11 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Verfahren betreffen die - soweit ersichtlich - bundesweit erstmals verhandelte Frage, ob das zum 1.1.2011 in Kraft getretene Luftverkehrsteuergesetz mit höherrangigem Recht in Einklang steht.

Die klagenden Fluggesellschaften, die im In- bzw. Ausland ansässig sind, machen im Wesentlichen geltend, die Erhebung der neuartigen Luftverkehrsteuer verstoße gegen Verfassungsrecht, denn der Bund verfüge weder über die Gesetzgebungskompetenz für das Luftverkehrsteuergesetz, noch stehe das Gesetz mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Die Luftverkehrsteuer bewirke eine aus europarechtlichen Gründen unzulässige verdeckte Besteuerung von Flugbenzin und einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten und das Beihilferecht der Gemeinschaft.

Das FG wies die Klagen ab. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Revision zum BFH wurde jeweils zugelassen und in einem Verfahren auch bereits eingelegt (BFH-Az. VII R 51/13).

Die Gründe:
Das zum 1.1.2011 in Kraft getretene Luftverkehrsteuergesetz steht mit höherrangigem Recht in Einklang. Vorlagen an das BVerfG bzw. den EuGH waren insoweit nicht erforderlich.

Bei der Luftverkehrsteuer handelt es sich um eine Rechtsverkehrsteuer, für die der Bund nach Art. 105 Abs. 2 1. Alt., Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG die konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis besitzt. Der Gesetzgeber hat von dieser Befugnis in auch unter grundrechtlichen Aspekten nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Insbes. überschreitet die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes nicht die durch den allgemeinen Gleichheitssatz gezogenen Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums.

In europarechtlicher Hinsicht handelt es sich weder um eine offene noch um eine verdeckte Verbrauchsteuer, denn die Luftverkehrsteuer knüpft nicht an ein Verbrauchsgut, sondern an Rechtsvorgänge an, die zum Abflug eines Fluggastes berechtigten. Demzufolge liegt auch kein Verstoß gegen die aus der Energiesteuerrichtlinie folgende Steuerbefreiung für Flugbenzin vor. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zu erkennen, denn die gesetzliche Pflicht ausländischer Fluggesellschaften, einen steuerlichen Beauftragten zu bestellen (§§ 7, 8 Luftverkehrsteuergesetz a.F.), beeinflusst die Steuerpflicht als solche nicht.

Der geltend gemachte Verstoß gegen europäisches Beihilferecht liegt weder vor, noch kann er im vorliegenden Klageverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden. Dass der Frachtflugverkehr nicht der Luftverkehrsteuer unterliegt, führt nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung im Verhältnis zu Luftfahrtunternehmen, die Passagiere befördern. Aus der Rechtsprechung des EuGH folgt darüber hinaus, dass sich die Klägerinnen vor nationalen Gerichten nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit einer solchen Beihilfe berufen können, um sich selbst der Entrichtung der Steuer zu entziehen.

FG Berlin-Brandenburg PM Nr. 9 vom 24.10.2013
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