Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG in der am 30. 6.2021 geltenden Fassung (AStG a. F.)
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 22.4.2025 - IV B 5 - S 1348/00008/001/224 DOK: COO.7005.100.4.11786551
AStG § 6
Für die Anwendung des § 6 Absatz 3 AStG in der am 30.6.2021 geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 Absatz 3 AStG vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass ein Entfall des Steueranspruchs auch ausgeschlossen ist, soweit nach dem 16.8.2023 Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Anteils zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des § 21 Absatz 3 Satz 1 AStG beträgt.
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AStG § 6
Für die Anwendung des § 6 Absatz 3 AStG in der am 30.6.2021 geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 Absatz 3 AStG vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass ein Entfall des Steueranspruchs auch ausgeschlossen ist, soweit nach dem 16.8.2023 Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Anteils zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands im Sinne des § 21 Absatz 3 Satz 1 AStG beträgt.