22.10.2026

Werbungskosten im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts

Der Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft ist zeitpunktbezogen zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Veräußerung. Bei der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft sind alle Aufwendungen gewinnmindernd zu berücksichtigen, die unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 EStG fallen und entweder bis zum Zeitpunkt der Veräußerung angefallen oder spätestens mit der Veräußerung dem Grunde nach angelegt sind.

FG Berlin-Brandenburg v. 2.7.2026 - 14 K 14142/21
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten stritten nach einem Zwischenurteil nur noch über die Werbungskosten bei einem privaten Veräußerungsgeschäft. Die Klägerin hatte 2011 mit ihrem Lebenspartner über eine GbR ein 2.100 m² großes Wohngrundstück erworben. Beide waren hälftig beteiligt und bewohnten die Immobilie selbst. Nach der Trennung übernahm die Klägerin im Oktober 2015 dessen Anteil und nutzte das Haus weiter mit ihrem Sohn.

Im Februar 2017 verkaufte die Klägerin den rückwärtigen Grundstücksteil samt Zuwegung für 950.000 €. Das Wohnhaus behielt sie. Vertraglich musste sie eine Garage und Einfriedung beseitigen. Die Freimachung erfolgte ohne belegbare Kosten in Eigenleistung. Zudem waren Einbauten und ein Brunnen zu versetzen.

Nach einer Außenprüfung ermittelte das Finanzamt einen Veräußerungsgewinn von 565.190,92 € und setzte die Einkommensteuer 2017 auf 225.044 € fest. Mit Zwischenurteil vom 17.10.2024 stellte das FG die Steuerpflicht fest. Im November 2025 verständigten sich die Beteiligten auf Anschaffungskosten der Teilfläche von 407.094 €.

Später beantragte die Klägerin weitere Werbungskosten von 55.255,03 € sowie die Berücksichtigung künftig entstehender Prozesskosten im Jahr 2017. Sie machte insbesondere anteilige Darlehenszinsen seit Anfang 2015 von 7.497,24 €, Zaunkosten von 5.240,62 €, Vermessungskosten von 1.639,82 € und Rechtsverfolgungskosten geltend. Ihre Verkaufsabsicht habe bereits 2015 bestanden. Bis Juli 2026 seien im steuerlichen Streit 39.983,81 € Anwalts- und 312 € Gerichtskosten entstanden. Hinzu kämen Kosten eines Zivilprozesses mit dem Käufer. Sämtliche Aufwendungen seien durch den Verkauf veranlasst.

Das Finanzamt erkannte die Zaun- und Vermessungskosten sowie Zinsen ab Oktober 2015 von 5.352,05 € an. Frühere Zinsen beträfen die Eigennutzung. Die Rechtsverfolgungskosten seien nicht unmittelbar durch den Verkauf, sondern durch den Steuerstreit veranlasst. Es beantragte Klageabweisung, soweit der Gewinn unter 500.709,16 € gemindert werden sollte.

Das FG gab der Klage nur zum Teil statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die Klage war nur teilweise begründet. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt statt 565.190,92 € nur 500.709,16 €.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ergibt sich der Gewinn aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungs- und Werbungskosten. Der Werbungskostenbegriff richtet sich nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG und umfasst nicht nur unmittelbare Veräußerungskosten. Wegen der Zeitpunktbezogenheit der Gewinnermittlung sind nach Auffassung des Senats jedoch nur Aufwendungen abziehbar, die bis zur Veräußerung angefallen oder spätestens dann dem Grunde nach angelegt sind. Ein späterer Zahlungsabfluss ist unschädlich.

Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens waren insofern nicht abziehbar. Sie beruhten auf dem späteren Entschluss, den Streit mit dem Finanzamt gerichtlich auszutragen, und waren bei der Veräußerung noch nicht angelegt. Dies galt sowohl für den Streit über die Steuerpflicht als auch über die Werbungskosten. Ebenso schied der Abzug der Kosten des Zivilprozesses über die Zaunerrichtung aus. Diese waren nicht in der Veräußerungsvereinbarung angelegt.

Schuldzinsen waren anteilig erst ab Oktober 2015 abziehbar. Zu diesem Zeitpunkt stand der endgültige Entschluss der Klägerin zum Teilverkauf fest. Für eine frühere Verkaufsabsicht fehlten objektive Anhaltspunkte. Die Vermessungsskizzen vom Februar 2016 genügten dafür nicht. Vom Erlös von 950.000 € waren somit Anschaffungskosten von 407.094 € und Werbungskosten von 42.196,84 € abzuziehen. Letztere umfassten Veräußerungskosten von 29.964,35 €, Schuldzinsen von 5.352,05 €, Zaunkosten von 5.240,62 € und Vermessungskosten von 1.639,82 €.

Allerdings wurde die Revision zugelassen, weil das Verhältnis zwischen dem Werbungskostencharakter finanzgerichtlicher Prozesskosten und der Zeitpunktbezogenheit der Gewinnermittlung nach § 23 EStG höchstrichterlich ungeklärt ist.

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