17.06.2014

Werbungskostenabzug für "umgekehrte Familienheimfahrten" ist zulässig

Die Fahrtkosten einer Ehefrau, die ihren Ehemann an Wochenenden auf wechselnden Baustellen besucht (sog. "umgekehrte Familienheimfahrten"), können als Werbungskosten abzugsfähig sein. Zwar sind solche Besuchsfahrten sowohl privat als auch beruflich veranlasst, jedoch überwiegt die berufliche Veranlassung deutlich.

FG Münster 23.8.2013, 12 K 339/10 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger arbeitet als Monteur und ist weltweit auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Während eines Einsatzes in den Niederlanden besuchte ihn seine Ehefrau an insgesamt drei Wochenenden. Hierfür machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit im Streitjahr 2007 einen Werbungskostenabzug geltend. Er legte eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, wonach die Anwesenheit des Klägers auf der Baustelle auch an den Wochenenden aus produktionstechnischen Gründen erforderlich gewesen sei.

Das Finanzamt versagte den Abzug. Es war der Ansicht, es handele sich dabei um Kosten der privaten Lebensführung. Streitig geblieben war die Berücksichtigung der Kosten i.H.v. insgesamt 468 €.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision ist beim BFH unter dem Az.: VI R 22/14 anhängig.

Die Gründe:
Das Finanzamt hatte es zu Unrecht abgelehnt, die geltend gemachten Fahrtkosten der Ehefrau zum Beschäftigungsort des Klägers als Werbungskosten bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen.

Ein Arbeitnehmer, der - wie der Kläger - an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten seinen Beruf ausübt und am Ort einer derartigen auswärtigen Tätigkeitsstätte vorübergehend eine Unterkunft bezieht, begründet keine doppelte Haushaltsführung. Die Frage des Ansatzes von Kosten für Familienheimfahrten oder umgekehrte Familienheimfahrten als Teil des Aufwandes einer doppelten Haushaltsführung stellte sich hier somit nicht mehr.

Zwar waren die Besuchsfahrten sowohl privat als auch beruflich veranlasst, jedoch überwiegte die berufliche Veranlassung deutlich. Wäre der Kläger an den Wochenenden zum Familienwohnsitz gefahren, hätte er die hierdurch entstandenen Kosten auf jeden Fall als Werbungskosten abziehen können. Da solche Familienheimfahrten wegen dienstlicher Notwendigkeiten nicht möglich waren, musste somit dasselbe für die Besuchsfahrten der Ehefrau (sog. "umgekehrte Familienheimfahrten") gelten.

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