26.01.2015

Wettbewerb erlaubt: Versicherungen dürfen maklerbetreuten Kunden eigene Ansprechpartner benennen

Eine Versicherung darf gegenüber maklerbetreuten Kunden in Schreiben, die den Kunden über den Makler zugeleitet werden, ihre Filialdirektion als eigene Kundenservice-Stelle benennen. Die Angabe der jeweiligen Filialdirektion auf den Schreiben ist eine durchaus übliche Angabe von Kontaktdaten, die beim Kunden nicht den Eindruck erweckt, dass allein die angegebene Stelle für die Kundenbetreuung zuständig ist.

OLG Hamm 18.11.2015, 4 U 90/14
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen auf dem Gebiet der privaten Krankenversicherungen. Die Kläger sind jeweils als Versicherungsmakler tätig. Die Kläger verlangten von der Beklagten, auf für Kunden bestimmten, geschäftlichen Schreiben keine anderen Ansprechpartner als den jeweiligen Makler aufzuführen.

Die Beklagte hatte auf den Schreiben mit den Worten "Es betreut Sie" und "Ihr zentraler Kundenservice" ihre jeweilige regionale Filialdirektion mit Kontaktadresse und Telefonnummer angegeben, ohne den jeweiligen Versicherungsmakler zu erwähnen. Diese Schreiben hatte sie an den beauftragten Makler zur Weiterleitung an den jeweiligen Kunden gesandt. Nach Auffassung der Kläger ist dies wettbewerbswidrig, weil die Beklagte mit einem solchen Schreiben den Kunden als Verbraucher irreführe, indem sie den jeweils beauftragten Makler als Ansprechpartner verschweige.

Das LG gab der Unterlassungsklage statt. Auf die Berufung der Beklagten änderte das OLG das Urteil ab und wies die Klage ab. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Den Klägern steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.

Die in Frage stehende geschäftliche Handlung der Beklagten ist nicht unlauter. Sie stellt keine Irreführung der Kunden i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 UWG dar. Die Angabe der jeweiligen Filialdirektion auf den Schreiben ist eine durchaus übliche Angabe von Kontaktdaten, die beim Kunden nicht den Eindruck erweckt, dass allein die angegebene Stelle für die Kundenbetreuung zuständig ist. Das erkennt der Kunde bereits deshalb, weil er zuvor den Makler beauftragt hat und von diesem auch das betreffende Schreiben der Beklagten erhält. Die Beklagte hat zudem lediglich die Kontaktdaten ihrer regionalen Filialdirektion angegeben und den Kunden gegenüber keinen anderen unternehmensfremden Ansprechpartner wie etwa einen anderen Makler, eine Generalvertretung oder einen Handelsvertreter benannt.

Die beanstandeten Angaben sind auch nicht nach § 4 Nr. 10 UWG unlauter. Eine gezielte Behinderung im Sinne dieser Norm liegt vor, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist oder wenn die Behinderung derart ist, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Das ist hier nicht festzustellen.

Denn die Mitteilung der Kontaktdaten der Beklagten dient in erster Linie der Förderung ihres eigenen Wettbewerbs. Selbst wenn man annimmt, dass die Beklagte mit den in Rede stehenden Angaben Kunden der Kläger abzuwerben versucht, führt das zu keiner anderen Bewertung. Denn ein Abwerben von Kunden, also das Einbrechen in fremde Vertragsbeziehungen, wird erst durch das Hinzutreten besonderer Umstände unlauter. Als ein solcher besonderer Umstand ist es anzusehen, wenn das Abwerben von Kunden mittels irreführender Angaben geschieht. Eine Irreführung liegt jedoch nicht vor.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM vom 26.1.2015
Zurück