06.01.2014

Widerruf einer Stromversorgererlaubnis stellt keine Gewerbeuntersagung dar

Zwar bestimmt § 361 Abs. 4 S. 1 AO, dass die Einlegung eines Einspruchs, der sich gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung richtet, ausnahmsweise die Vollziehung eines Bescheids hemmt. Doch auch wenn der Widerruf der Versorgererlaubnis eine wesentliche Grundlage der konkreten Gewerbeausübung eines Stromversorgers betrifft, stellt er keine Gewerbeuntersagung und keine ihr gleichzustellende Maßnahme dar.

FG Hamburg 8.8.2013, 4 V 91/13
Der Sachverhalt:
Der Antragsgegner hatte der Antragstellerin am 5.5.2011 eine Versorgererlaubnis nach § 4 Abs. 1, 2 StromStG erteilt. Am 2.4.2012 widerrief er diese gem. § 4 Abs. 4 StromStG mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung hieß es, dass aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse im Rahmen des laufenden Ermittlungsverfahrens des ZFA Bedenken an der steuerlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin bestünden und damit die Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 StromStG nicht mehr gegeben seien.

Die Antragstellerin legte Einspruch ein, über den bisher nicht entschieden wurde, und beantragte zugleich Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das FG wies den Antrag ab. Nach Zurückweisung der Beschwerde durch den BFH ist die Entscheidung nun rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Rechtmäßigkeit des Widerrufs war nicht ernstlich zweifelhaft.

Der Widerruf war bereits wegen Fehlens des Jahresabschlusses 2011 gerechtfertigt. Wegen wiederholter und massiver Verletzung der Anzeigepflichten durch die Antragstellerin bestanden zudem Bedenken hinsichtlich der steuerlichen Zuverlässigkeit. Vor allem hatte die Antragstellerin das HZA weder über die Lieferung von Strom auch an Kunden ohne Erlaubnisschein informiert noch über erhebliche Erhöhungen der gelieferten Strommengen. Der Stromsteueranspruch war zudem konkret gefährdet, da die Antragstellerin hohe Steuerbeträge schuldet und den Strom nicht kostendeckend veräußert. Dass die Unternehmensgruppe, zu der die Antragstellerin gehört, insgesamt Gewinne erzielt, war insofern unerheblich. Vielmehr verstärkte der Umstand, dass Aufwendungen und Erträge in unterschiedlichen Gesellschaften anfallen, die Gefährdungsprognose.

Schließlich führte der Widerruf nicht zu einer unbilligen Härte, da eine Existenzbedrohung von der Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt worden war. Die Vollziehung des Widerrufs wurde auch nicht bereits infolge der Einspruchseinlegung gehemmt. Zwar bestimmt § 361 Abs. 4 S. 1 AO, dass die Einlegung eines Einspruchs, der sich gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung richtet, ausnahmsweise die Vollziehung eines Bescheids hemmt. Allerdings ist der Widerruf einer Stromversorgererlaubnis keine Gewerbeuntersagung, auch wenn der Verlust der Erlaubnis beim Betroffenen existenzbedrohende Probleme verursachen kann.

Letztlich war die Tätigkeit durch den Widerruf nur insoweit betroffen, als der Antragstellerin - zur Vermeidung einer Gefährdung der Steuerbelange - die Vorteile des in § 8 Abs. 1 ff StromStG geregelten Steueranmeldungssystems nicht mehr gewährt wurden, und sie wieder zur sofortigen Steueranmeldung und -entrichtung verpflichtet war.

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