Wie sind Nebenleistungen im Hotel zu besteuern?
EuGH v. 5.3.2026, C‑409/24 u.a.
Der Sachverhalt:
In drei verbundenen Vorabentscheidungsverfahren (C-409/24, C-410/24, C-411/24) hatte der BFH den EuGH um Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinie, insbesondere von Art. 98 i.V.m. Anhang III Nr. 12 gebeten. Streitgegenstand war die unionsrechtliche Zulässigkeit des in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG vorgesehenen Aufteilungsgebots bei Beherbergungsleistungen. Nach deutschem Recht unterliegt die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %). Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen (z. B. Frühstück oder Parkplatznutzung), sind jedoch nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG von der Hauptleistung zu trennen und mit dem Regelsteuersatz (19 %) zu besteuern.
Rechtssache C-409/24
Der Kläger ist Betreiber einer Hotelgesellschaft mit Restaurant und Parkplatz. Die Gäste konnten kostenlos parken; Frühstück war Teil der Buchung, konnte jedoch abgewählt werden. Das Finanzamt behandelte Frühstück und Parkplatz als eigenständige Leistungen und unterwarf sie dem Regelsteuersatz. Nach erfolgloser Klage beim FG legte der Kläger Revision beim BFH ein.
Rechtssache C-410/24
Der Klägerin ist Betreiberin einer Pension. Er bot Übernachtungen mit Frühstück zu einem pauschalen Gesamtpreis an, unabhängig davon, ob das Frühstück tatsächlich in Anspruch genommen wurde. Die Klägerin begehrte unter Hinweis auf die EuGH-Rechtsprechung zur einheitlichen Leistung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf sämtliche Leistungen. Nach erfolgloser Klage beim FG legte die Klägerin auch hier Revision beim BFH ein.
Rechtssache C-411/24
Die Klägerin ist Betreiberin einer Hotelgesellschaft mit zwei Hotels, in denen Gästen ohne gesonderte Vergütung u.a. Parkplätze, WLAN sowie Fitness- und Wellnesseinrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Auch hier behandelte die Finanzverwaltung die Leistungen als eigenständige, dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen. Und auch hier wies das FG die Klage ab, woraufhin die Klägerin Revision beim BFH einlegte.
Der BFH geht teilweise davon aus, dass es sich bei den oben genannten Leistungen um unselbständige Nebenleistungen zur Beherbergung handeln kann. Gleichwohl zwingt § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG zu einer steuerlichen Aufteilung. Vor diesem Hintergrund bestanden Zweifel, ob die nationale Regelung mit der Mehrwertsteuerrichtlinie und dem unionsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Neutralität vereinbar ist. Der EuGH sollte daher klären, ob Mitgliedstaaten Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung - etwa Frühstück, Parkplatz, WLAN oder Wellnessangebote - trotz einheitlicher Leistung vom Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes ausnehmen dürfen.
Der EuGH gelangte zu dem Ergebnis, dass Art. 98 der Mehrwertsteuerrichtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die Leistungen wie Frühstück, Parkplatz, WLAN oder Wellness vom ermäßigten Steuersatz für Beherbergungen ausschließt, auch wenn sie Nebenleistungen darstellen, sofern die selektive Anwendung auf klar abgegrenzte Aspekte beschränkt ist und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewahrt wird.
Die Gründe:
Ausgangspunkt war die Annahme des BFH, dass es sich bei den streitigen Leistungen um Nebenleistungen zur Beherbergung handele. Insofern können Nebenleistungen grundsätzlich dem gleichen Steuersatz wie die Hauptleistung unterliegen. Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn mehrere Elemente aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden und Nebenleistungen lediglich der optimalen Inanspruchnahme der Hauptleistung dienen.
Allerdings gilt nach der Richtlinie grundsätzlich der Mehrwertsteuer-Normalsatz; ermäßigte Sätze stellen eine Ausnahme dar. Art. 98 der Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten, ermäßigte Steuersätze nur für bestimmte in Anhang III genannte Leistungskategorien anzuwenden und deren Anwendung auf konkrete und spezifische Aspekte dieser Kategorien zu beschränken. Voraussetzung ist, dass diese Aspekte anhand objektiver, klarer und genauer Kriterien bestimmbar sind und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewahrt bleibt.
Nach den Angaben des BFH hat Deutschland diesen Gestaltungsspielraum durch § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG genutzt. Danach unterliegt lediglich die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen dem ermäßigten Steuersatz, während Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, ausgeschlossen werden. Verwaltungsvorschriften konkretisieren zudem, welche Leistungen unmittelbar zur Beherbergung gehören und welche nicht. Dass bestimmte Leistungen aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers Nebenleistungen zur Beherbergung darstellen oder in einem Gesamtpreis enthalten sind, steht dieser selektiven Anwendung grundsätzlich nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Mitgliedstaat seinen Gestaltungsspielraum unionsrechtskonform ausgeübt hat.
Im Hinblick auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist zu prüfen, ob die betreffenden Leistungen aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers mit eigenständig angebotenen Leistungen anderer Anbieter (z. B. Gastronomie, Parkhäuser, Wellnessanbieter) vergleichbar und austauschbar sind. In diesem Fall ist ihre Besteuerung zum Normalsatz zulässig.
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Die Gründe:
Ausgangspunkt war die Annahme des BFH, dass es sich bei den streitigen Leistungen um Nebenleistungen zur Beherbergung handele. Insofern können Nebenleistungen grundsätzlich dem gleichen Steuersatz wie die Hauptleistung unterliegen. Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn mehrere Elemente aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden und Nebenleistungen lediglich der optimalen Inanspruchnahme der Hauptleistung dienen.
Allerdings gilt nach der Richtlinie grundsätzlich der Mehrwertsteuer-Normalsatz; ermäßigte Sätze stellen eine Ausnahme dar. Art. 98 der Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten, ermäßigte Steuersätze nur für bestimmte in Anhang III genannte Leistungskategorien anzuwenden und deren Anwendung auf konkrete und spezifische Aspekte dieser Kategorien zu beschränken. Voraussetzung ist, dass diese Aspekte anhand objektiver, klarer und genauer Kriterien bestimmbar sind und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewahrt bleibt.
Nach den Angaben des BFH hat Deutschland diesen Gestaltungsspielraum durch § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG genutzt. Danach unterliegt lediglich die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen dem ermäßigten Steuersatz, während Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, ausgeschlossen werden. Verwaltungsvorschriften konkretisieren zudem, welche Leistungen unmittelbar zur Beherbergung gehören und welche nicht. Dass bestimmte Leistungen aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers Nebenleistungen zur Beherbergung darstellen oder in einem Gesamtpreis enthalten sind, steht dieser selektiven Anwendung grundsätzlich nicht entgegen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Mitgliedstaat seinen Gestaltungsspielraum unionsrechtskonform ausgeübt hat.
Im Hinblick auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist zu prüfen, ob die betreffenden Leistungen aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers mit eigenständig angebotenen Leistungen anderer Anbieter (z. B. Gastronomie, Parkhäuser, Wellnessanbieter) vergleichbar und austauschbar sind. In diesem Fall ist ihre Besteuerung zum Normalsatz zulässig.
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