17.06.2026

Wie sind von einem Zentralregulierer an den Leistungsempfänger weitergeleitete Gruppenboni der Lieferanten zu behandeln?

Gruppenboni, die von Lieferanten über einen Zentralregulierer an ein Gruppenmitglied weitergeleitet werden, mindern weder die Bemessungsgrundlage der Lieferungen an dieses Gruppenmitglied nach § 17 UStG noch stellen sie Entgelt oder Entgeltminderungen für Leistungen des Gruppenmitglieds an den Zentralregulierer dar, wenn der Zentralregulierer nicht in die Lieferleistungskette eingebunden ist, zwischen seinen entgeltlichen Leistungen und den Bonuszahlungen kein unmittelbarer Zusammenhang besteht und die Bonusweiterleitung - auch unter dem Gesichtspunkt eines Gesellschafterbeitrags - nicht in einem steuerbaren Leistungsaustausch erfolgt.

FG Münster v. 19.5.2026 - 15 K 3483/18 U
Der Sachverhalt:
Im zweiten Rechtsgang war streitig, wie die vom Zentralregulierer V GmbH & Co. KG an die Klägerin ausgezahlten Gruppenboni umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Die Klägerin war im Streitjahr 2012 Gesellschafterin des Zentralregulierers, der für seine Gesellschafter u.a. Zentralregulierung, Delkredere und Vertragsverhandlungen mit Lieferanten übernommen hatte. Die Lieferanten zahlten dem Zentralregulierer verschiedene Vergütungen, darunter Gruppenboni, die dieser vollständig an die Gesellschafter weitergeleitet hat.

Unstreitig waren Skonti, Rabatte und Hausboni als Entgeltminderungen der Warenlieferungen sowie Delkredere- und Zentralregulierungsgebühren als Entgelte für Leistungen des Zentralregulierers gegenüber den Lieferanten. Ebenfalls unstreitig waren die von den Gesellschaftern gezahlten Kostenbeiträge, Verwaltungskostenpauschalen und sonstigen Gebühren als Entgelte für Leistungen des Zentralregulierers an die Gesellschafter. Streitgegenstand waren allein die Gruppenboni.

Das Finanzamt hatte die Gruppenboni zunächst als nachträgliche Entgeltminderungen der Warenlieferungen behandelt und eine Vorsteuerberichtigung nach § 17 UStG vorgenommen. Das FG bestätigte dies im ersten Rechtsgang. Der BFH (Urt. v. 23.10.2024 - XI R 6/22) hat die Entscheidung jedoch aufgehoben. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage der Lieferungen scheide aus, da es an der hierfür erforderlichen Leistungskette fehle. Der BFH hat die Sache zurückverwiesen mit der Maßgabe zu prüfen, ob die Gruppenboni entweder (1) eine Entgeltminderung für Leistungen des Zentralregulierers an die Klägerin darstellen oder (2) Entgelt für eine steuerbare Leistung der Klägerin an den Zentralregulierer sind.

Die Klägerin hat beide Alternativen verneint. Die Boni überstiegen die von ihr gezahlten Entgelte deutlich, sodass keine Entgeltminderung in Betracht komme. Zudem erbringe sie durch ihre Warenbestellungen keine steuerbare Leistung an den Zentralregulierer. Die Bestellungen erfolgten ausschließlich im Eigeninteresse zur Warenbeschaffung; weder bestehe eine Abnahmeverpflichtung noch ein Wettbewerbs- oder Duldungsverhalten zugunsten des Zentralregulierers. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen etwaiger Leistung und Bonuszahlung fehle. Hilfsweise seien die Zahlungen als nicht steuerbare gesellschaftsrechtliche Vorteile bzw. Gesellschafterbeiträge anzusehen. Das Finanzamt hielt nach der BFH-Entscheidung nicht mehr an der Auffassung der Entgeltminderung bei den Warenlieferungen fest.

Das FG hat der Klage im zweiten Rechtsgang stattgegeben. Allerdings wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die Klage ist begründet. Die an die Klägerin weitergeleiteten Gruppenboni führten weder zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG noch stellten sie Entgelt für eine Leistung der Klägerin an den Zentralregulierer dar.

Nach den bindenden Vorgaben des BFH fehlte es zunächst an der für § 17 UStG erforderlichen Leistungskette zwischen Vertragslieferanten, Zentralregulierer und Klägerin. Der Zentralregulierer hatte eigenständige Leistungen gegenüber den Lieferanten erbracht, war aber nicht in die Warenlieferungen an die Klägerin eingebunden. Die Gruppenboni stammten aus der Tätigkeit des Zentralregulierers und konnten daher nicht die Bemessungsgrundlage der Lieferumsätze zwischen Lieferanten und Klägerin mindern.

Auch eine Entgeltminderung hinsichtlich der Leistungsbeziehungen zwischen Zentralregulierer und Klägerin schied hier aus. Zwar hatte der Zentralregulierer entgeltliche Leistungen an die Anschlusshäuser erbracht, jedoch fehlte jeder unmittelbare Zusammenhang zwischen diesen Leistungen und den Bonuszahlungen. Weder die Abrechnungen noch die wirtschaftlichen Umstände ließen erkennen, dass die Gruppenboni als Rückgewähr bereits gezahlter Entgelte gedacht waren. Zudem überstiegen die Boni die von der Klägerin entrichteten Entgelte erheblich, sodass rechnerisch sogar negative Entgelte entstünden.

Die Weiterleitung der Gruppenboni stellte ferner kein Entgelt für eine steuerbare Leistung der Klägerin dar. Die Klägerin war weder vertraglich verpflichtet, bestimmte Umsätze über Vertragslieferanten abzuwickeln, noch konnte der Zentralregulierer entsprechende Einkäufe rechtlich durchsetzen. Das Bestellen von Waren diente ausschließlich den eigenen Handelszwecken der Klägerin. Ein dem Zentralregulierer zufließender Vorteil war lediglich Reflex dieser eigenwirtschaftlichen Tätigkeit und begründete keinen Leistungsaustausch.

Selbst wenn die Zurverfügungstellung von Umsatzvolumen als Leistung angesehen würde, läge jedenfalls ein nichtsteuerbarer Gesellschafterbeitrag vor. Die Höhe der Gruppenboni hing nicht allein von den Umsätzen der Klägerin ab, sondern wesentlich von den Verhandlungsergebnissen des Zentralregulierers sowie dem Einkaufsverhalten sämtlicher Gesellschafter. Damit fehlte der für einen steuerbaren Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung.

Auch das Wettbewerbsverbot sowie die Gesellschafterstellung selbst standen in keinem erkennbaren Austauschverhältnis zu den Gruppenboni. Eine einheitliche Leistung "sui generis" aus sämtlichen Umständen war ebenfalls zu verneinen. Die Bonusweiterleitung war daher insgesamt als nicht steuerbarer Vorgang zu behandeln.

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Aufsatz
Marco Fuß
Zentralregulierung - Ein Geschäftsfeld im Fokus der umsatzsteuerrechtlichen Rechtsprechung
UR 2025, 487

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