06.05.2026

Wirtschaftlich-abstrakte Einkommensminderung und Korrespondenzprinzip im Hinblick auf § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG

Der Begriff der Einkommensminderung ist nicht bilanziell, sondern wirtschaftlich-abstrakt zu verstehen und umfasst auch Fälle der verhinderten Vermögensmehrung. Dies entspricht der überwiegenden Meinung in der Literatur und der Entstehungsgeschichte der Norm. § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 n.F. dient der Sicherstellung einer materiellen Korrespondenz zwischen Gesellschafts- und Anteilseignerebene und soll verhindern, dass eine auf Gesellschaftsebene nicht besteuerte Vorteilsgewährung auf Anteilseignerebene steuerfrei gestellt wird.

FG Münster v. 17.2.2026 - 13 K 807/23 K
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine in Deutschland ansässige GmbH. Sie hatte 2012 sämtliche Anteile an der spanischen C S.L. (später D S.L.U.) erworben. Diese hielt wiederum eine Beteiligung von 33,33 % an der F GmbH (Deutschland), die im Produktionsbereich tätig ist und deren Kunden ebenfalls überwiegend produzierende Unternehmen waren. Im Jahr 2015 beschloss die D S.L.U. den Verkauf dieser Beteiligung, die die Klägerin 2016 für 448.500 € erwarb. Der Kaufpreis wurde anhand eines Multiplikatorverfahrens auf Basis eines Unternehmenswerts der F GmbH bestimmt. In der spanischen Steuererklärung 2016 behandelte die D S.L.U. den daraus resultierenden Veräußerungsgewinn (38.323,14 €) als nach spanischem Recht steuerfrei.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin (2016/2017) kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Kaufpreis deutlich unter dem Fremdvergleichswert lag. Unter Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens bzw. IDW S1 wurde ein Unternehmenswert von ca. 3,4-3,55 Mio. € ermittelt. Daraus leitete die Betriebsprüfung einen anteiligen Mehrwert der Beteiligung von 602.000 € ab. Dieser Wertabfluss stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar.

Das Finanzamt erließ daraufhin einen Änderungsbescheid 2016 und erhöhte die Körperschaftsteuer entsprechend um eine vGA i.H.v. 602.000 €. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass die vGA im Rahmen der spanischen Besteuerung nicht tatsächlich berücksichtigt worden sei und daher nach dem materiellen Korrespondenzprinzip des § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG nicht steuerfrei gestellt werden könne. Ein BFH-Urteil vom 13.6.2018 (I R 94/15), das eine weitergehende Steuerfreistellung befürwortet hatte, werde aufgrund eines Nichtanwendungserlasses nicht angewandt.

Die Klägerin verfolgte demgegenüber das Ziel, die vGA zu 95 % steuerfrei nach § 8b Abs. 1 und 5 KStG zu stellen. Sie argumentierte, dass es unerheblich sei, ob die vGA in Spanien tatsächlich besteuert wurde, da der entsprechende Veräußerungsgewinn dort ohnehin steuerfrei gewesen wäre. Entscheidend sei allein die materielle Vergleichbarkeit; eine doppelte Nichtbesteuerung sei ausgeschlossen. Die fehlende tatsächliche Erfassung in Spanien dürfe nicht zulasten der Klägerin gehen.

Das Finanzamt hielt dagegen, dass eine Steuerfreistellung nur bei tatsächlicher einkommenserhöhender Erfassung im Ausland in Betracht komme. Eine hypothetische Betrachtung sei unzulässig. Zudem sei die ausländische steuerliche Behandlung für deutsche Behörden nicht überprüfbar. Die Parteien haben das Vorliegen einer vGA i.H.v. 602.000 € inzwischen unstreitig gestellt. Streitig blieb allein deren steuerliche Behandlung nach § 8b KStG unter Berücksichtigung des Korrespondenzprinzips.

Das FG hat der Klage stattgegeben und den Bescheid für 2016 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag dahingehend geändert, dass das Einkommen der Klägerin um 571.900 € gemindert wird. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Die Steuerfreistellung war nicht nach § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 n.F. ausgeschlossen. Die Norm greift ihrem Hauptanwendungsbereich nach in Fällen, in denen eine vGA im Rahmen der Besteuerung der leistenden Körperschaft nicht berücksichtigt wurde. Zwar ist auch eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form einer verhinderten Vermögensmehrung grundsätzlich vom Tatbestand erfasst. Im Streitfall lag jedoch keine "Nichtberücksichtigung" i.S.d. Vorschrift vor, da es bereits an einer Einkommensminderung bei der D S.L.U. fehlte. Nach spanischem Steuerrecht war der Veräußerungsgewinn aus Beteiligungen ohnehin steuerfrei, so dass die vGA das steuerliche Einkommen der Gesellschaft wirtschaftlich nicht beeinflussen konnte.

Der Begriff der Einkommensminderung ist dabei nicht bilanziell, sondern wirtschaftlich-abstrakt zu verstehen und umfasst auch Fälle der verhinderten Vermögensmehrung. Dies entspricht der überwiegenden Meinung in der Literatur und der Entstehungsgeschichte der Norm. § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 n.F. dient der Sicherstellung einer materiellen Korrespondenz zwischen Gesellschafts- und Anteilseignerebene und soll verhindern, dass eine auf Gesellschaftsebene nicht besteuerte Vorteilsgewährung auf Anteilseignerebene steuerfrei gestellt wird.

Eine solche Gefahr bestand im vorliegenden Fall nicht, da die zugrunde liegenden Gewinne nach spanischem Recht vollständig steuerbefreit waren. Damit fehlte es bereits an einer einkommenserhöhenden Wirkung der vGA auf Gesellschaftsebene. Eine fiktive Erfassung der vGA mit anschließender Steuerfreistellung ist weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Normzweck zu entnehmen. Maßgeblich ist allein die materielle Steuerwirkung, nicht die formale Behandlung in einer Steuererklärung.

Auch systematische und praktische Erwägungen sprachen hier gegen die Auffassung des Finanzamtes. Eine rein formale Betrachtung würde zu erheblichen Abgrenzungs- und Nachweisproblemen führen und wäre in grenzüberschreitenden Fällen kaum praktikabel. Das ausländische Steuerrecht ist vielmehr als Tatsachenfrage zu berücksichtigen und materiell anzuwenden. Im Ergebnis fehlte es daher an einer Einkommensminderung der leistenden Körperschaft, so dass § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG der Steuerfreistellung nicht entgegenstand. Die Revisionszulassung beruhte auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

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Aufsatz
David Eberhardt
Einkommensminderung i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG
DB 2026, DB1486565

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