17.03.2015

Wirtschaftliche Zurechnung bei "Sale-and-lease-back"-Geschäften

Die Frage, ob der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingguts geworden bzw. - im Fall des Sale-and-lease-back - geblieben ist, hängt davon ab, ob er die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Leasinggeber als zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Dies ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse anhand der getroffenen Vereinbarungen im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.

FG Münster 11.12.2014, 5 K 3068/13 F
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Rechtsnachfolger einer KG, die im Jahr 2004 zum Zweck der Durchführung sog. "Sale-and-lease-back"-Geschäfte gegründet worden war. In der Folgezeit erwarb sie von der Herstellerin elektronische Informationssysteme, die zur Ausstrahlung von Informationsprogrammen an werbewirksamen Standorten eingesetzt werden sollten, und verleaste sie unmittelbar an diese für eine Dauer von vier Jahren zurück.

Nach den vertraglichen Vereinbarungen konnte die KG nach Beendigung der Laufzeit von der Leasingnehmerin verlangen, die Gegenstände zu einem bereits vorab vereinbarten Preis zurückzukaufen. Die Leasingnehmerin trug die Gefahr des Untergangs und übernahm eventuell anfallende Reparaturkosten. Eine Standortveränderung war nur mit Zustimmung der KG gestattet.

Die KG aktivierte die Leasinggegenstände als Sachanlagen und machte die darauf entfallende Absetzung für Abnutzung (AfA) als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt rechnete die Gegenstände jedoch der Leasingnehmerin als wirtschaftliche Eigentümerin zu und erkannte die AfA nicht an.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.

Die Gründe:
Soweit sich die Klage gegen die wirtschaftliche Zurechnung gerichtete hatte, war sie abzuweisen. Die KG war nicht berechtigt, AfA auf die Leasinggegenstände vorzunehmen.

Die Frage, ob der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingguts geworden bzw. - im Fall des Sale-and-lease-back - geblieben ist, hängt nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO davon ab, ob er die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Leasinggeber als zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Dies ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse anhand der getroffenen Vereinbarungen im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Maßgeblich ist dafür der bei Vertragsabschluss zu erwartende normale Verlauf der Vertragsabwicklung; außergewöhnliche Ereignisse haben außer Betracht zu bleiben.

Zwar war die KG zivilrechtlich als Eigentümerin anzusehen, doch konnten ihr die Gegenstände wirtschaftlich nicht zugerechnet werden. Das wirtschaftliche Eigentum war vielmehr bei der Herstellerin und Leasingnehmerin verblieben. Die Herstellerin hatte die Informationssysteme während der Laufzeit wie gewollt nutzen können. Auf Grundlage des mutmaßlichen, wirtschaftlich vernünftigen Verhaltens der Vertragsbeteiligten war davon auszugehen, dass die KG nach Ablauf der Grundmietdauer von ihrem Andienungsrecht Gebrauch machen und es damit zur Rückübertragung des zivilrechtlichen Eigentums kommen würde. Hierfür sprach schon, dass die wesentlichen Rückkaufkonditionen - insbesondere der Preis - bereits bei Abschluss der Leasingverträge vereinbart worden waren.

Außerdem hätte die Leasingnehmerin die Gefahr des zufälligen Untergangs und die Kosten bei Beschädigung der Leasinggegenstände tragen müssen. Dass der Standort nicht ohne Zustimmung der KG verändert werden durfte, hatte hingegen für die Frage der wirtschaftlichen Zurechnung keine Bedeutung. Schließlich war dies nicht als eine Möglichkeit der Einwirkung auf die Wirtschaftsgüter zu werten. Die Leasingvereinbarung war vielmehr als Kreditgewährung der KG an die Leasingnehmerin zur Finanzierung der Leasinggegenstände anzusehen.

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