16.05.2013

Zollpräferenzen für israelische Waren gelten nicht für im Westjordanland hergestellte Erzeugnisse

Für im Westjordanland hergestellte Waren, für die bei der Einfuhr ein den Ursprung "Israel" ausweisendes Ursprungszeugnis vorgelegt wird, kann keine Präferenzbehandlung nach den Assoziierungsabkommen EG-Israel oder EG-PLO gewährt werden. Dies gilt auch, soweit in Teilen des Westjordanlands Zuständigkeiten zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen möglicherweise allein von israelischen Behörden wahrgenommen werden.

BFH 19.3.2013, VII R 6/12
Hintergrund:
Nach dem zwischen der EU und Israel bestehenden Assoziierungsabkommen können israelische Waren in die EU zollfrei bzw. zu ermäßigten Zollsätzen (sog. Präferenzzollsätze) eingeführt werden, wenn sie von einem Ursprungszeugnis begleitet werden, das ihren israelischen Ursprung bestätigt. Ein entsprechendes Abkommen besteht zwischen der EU und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) für aus dem Westjordanland und dem Gaza-Streifen stammende Waren.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin meldete im Jahr 2002 mehrfach Waren zur Überführung in den freien Verkehr an, für die sie mit der Ursprungsangabe "Israel" die Abfertigung zum Präferenzzollsatz gem. Assoziierungsabkommen EU/Israel beantragte. Als Präferenznachweise für die in einem Betrieb im Westjordanland hergestellten Waren legte die Klägerin Rechnungen des Lieferanten und Ausführers vor, mit denen dieser (insoweit von der israelischen Zollverwaltung ermächtigt) bestätigte, es handele sich um Ware mit Ursprung "Israel".

Das beklagte Hauptzollamt lehnte jedoch die Abfertigung zum Präferenzzollsatz ab und erhob Zoll gemäß dem regulären Drittlandszollsatz, nachdem Nachprüfungen ergeben hatten, dass die eingeführten Waren in einem Betrieb im Westjordanland hergestellt worden waren.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das Hauptzollamt hat die Abfertigung der Waren zum Präferenzzollsatz zu Recht versagt.

Wie der EuGH mit einem im Jahr 2010 ergangenen Urteil entschieden hat, beschränkt sich der räumliche Geltungsbereich des Abkommens EU/Israel auf das Gebiet des Staates Israel, zu dem das Westjordanland nicht gehört. Obwohl es ein entsprechendes Abkommen der EU mit der PLO gibt, ist es nicht möglich, die Frage des Ursprungs der Einfuhrwaren und damit die Frage offen zu lassen, welches der beiden Abkommen anzuwenden ist.

Daran ändert auch das Vorbringen der Klägerin nichts, dem zufolge die PLO für bestimmte Gebiete des Westjordanlands der Ausübung der Zollbefugnisse durch israelische Behörden zugestimmt habe. Bilaterale Abkommen zwischen Israel und der PLO können die Voraussetzungen des Abkommens EU/Israel für die Anwendung der Präferenzzollsätze nicht modifizieren. Die Klägerin kann auch nicht ausnahmsweise eine Präferenzbehandlung wegen außergewöhnlicher Umstände beanspruchen, da sie auf die Anerkennung israelischer Ursprungszeugnisse für Waren aus dem Westjordanland nicht vertrauen durfte.

Die EU-Kommission hat nämlich bereits im Jahr 2001 in einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften darauf hingewiesen, dass Waren aus den seit 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebieten nicht unter die Präferenzregelung des Abkommens EU/Israel fallen.

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BFH PM Nr. 26 vom 15.5.2013
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