30.04.2021

Zollverwaltung mit Prüfungsbefugnis nach dem Mindestlohngesetz gegenüber ausländischen Arbeitgebern

Der Bundesgesetzgeber durfte der Zollverwaltung gem. Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 MiLoG übertragen. Transportunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Arbeitnehmer im Inland tätig sind, sind verpflichtet, eine Überprüfung der tatsächlich im Inland verrichteten Arbeiten nach dem MiLoG zu dulden.

BFH v. 18.8.2020 - VII R 34/18 u.a.
Der Sachverhalt:
In den genannten Verfahren (VII R 34/18, VII R 35/18, VII R 12/19) gaben die klagenden ausländischen Transportunternehmen Meldungen nach der Mindestlohnmeldeverordnung ab und führten sog. grenzüberschreitende Transporte durch, bei denen entweder nur die Entladung oder aber nur die Beladung in Deutschland erfolgt war. Teilweise ist zwischen den Parteien auch streitig, ob überhaupt solche Transporte stattgefunden haben oder ob die Fahrer des ausländischen Transportunternehmens nicht lediglich im sog. Transitverkehr tätig geworden sind, Deutschland also nur durchfahren haben.

Zur Aufklärung dieser Fälle erließ das Hauptzollamt unter Hinweis auf das MiLoG Prüfungsverfügungen und forderte die Arbeitgeber auf, Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen und Arbeitszeitaufzeichnungen etc. vorzulegen. Dagegen klagten die ausländischen Arbeitgeber und machten (u.a.) geltend, das MiLoG sei auf ausländische Transportunternehmen nicht anwendbar und verstoße wegen der Prüfungsbefugnisse des Zolls gegen die bundesstaatliche Kompetenzordnung, gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und gegen Unionsrecht.

Das FG wies die Klagen ganz überwiegend ab. Die Revisionen der Klägerinnen hatten vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die streitigen Prüfungsverfügungen und die damit verbundenen Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen sind rechtmäßig.

Insbesondere war es nach Art. 87 Abs. 3 Satz 2 GG zulässig, dass der Bundesgesetzgeber der Zollverwaltung Befugnisse zur Überprüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 MiLoG übertragen hat. Auf die streitige Frage, ob kurzzeitige Beschäftigungen überhaupt unter das MiLoG fallen, kommt es hingegen nicht an; denn ungeachtet dieser Problematik müssen die Zollbehörden die Möglichkeit haben, überhaupt erst einmal festzustellen, in welchem Umfang die betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich im Inland beschäftigt werden.
BFH PM Nr. 15 vom 29.4.2021
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