31.05.2011

Zu den Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit bei Anschaffung eines Treppenliftes

Bei medizinischen Hilfsmitteln im weiteren Sinne - wie etwa Treppenliften - ist die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung grundsätzlich durch ein vorher erstelltes amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten nachzuweisen. Die Möglichkeit, einen Schwerbehindertenausweis mit entsprechenden Merkzeichen erhalten zu können, ersetzt nicht den notwendigen Nachweis der Geh- bzw. Treppengangunfähigkeit durch Vorlage eines entsprechenden Ausweises.

FG Münster 19.11.2010, 14 K 2520/10 E
Der Sachverhalt:
Die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener - damals 90-jähriger - Ehemann hatten sich Ende 2005 von einer Spezialfirma einen Treppenlift in ihr selbst genutztes Einfamilienhaus einbauen lassen. Ausweislich einer Rechnung ergaben sich hierfür Kosten i.H.v. 18.664 €. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend. Hierzu legten sie dem Finanzamt ein vom Internisten und Hausarzt des Ehemannes ausgestelltes ärztliches Attest vor.

Die Finanzbehörde berücksichtigte die Aufwendungen für den Einbau des Treppenliftes nicht. Sie war der Ansicht, Treppenlifte seien medizinische Hilfsmittel im weiteren Sinne, da sie auch von gesunden Personen aus Gründen der Steigerung des Lebensstandards - insbesondere im hohen Alter - angeschafft würden. Zur steuerlichen Berücksichtigung der Anschaffungskosten sei ein vor dem Einbau ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten erforderlich, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Krankheit oder Behinderung bestehe, welcher durch einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werde. Die Klägerin habe jedoch keinen der genannten Nachweise erbracht.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Nichtzulassungsverfahren ist beim BFH unter dem Az.: VI R 14/11 anhängig.

Die Gründe:
Die Klägerin hatte nicht nachgewiesen, dass die Aufwendungen zwangsläufig i.S.d. § 33 EStG entstanden waren.

Zwar werden Aufwendungen für bestimmte medizinische Hilfsmittel wie etwa Brillen, Hörgeräte oder Rollstühle - sog. medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne - typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es einer nach § 33 Abs. 2 S. 1 EStG gebotenen weiteren Prüfung der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach bedürfte. Allerdings sind bei anderen medizinischen Hilfsmitteln, die ihrer Art nach nicht ausschließlich von Kranken, sondern mitunter auch von Gesunden angeschafft werden, um ihre Gesundheit zu erhalten, ihr Wohlbefinden zu steigern oder ihre Freizeit sinnvoll und erfüllt zu gestalten, strenge Anforderungen an die Beurteilung der medizinischen Indikation und damit der Zwangsläufigkeit zu stellen.

Bei einem solchen medizinischen Hilfsmittel im weiteren Sinne ist die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung grundsätzlich durch ein vorher erstelltes amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten nachzuweisen. Darüber hinaus kann eine die Anschaffung eines Treppenliftes indizierende Bewegungs- oder Gehunfähigkeit auch durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit entsprechenden Merkzeichen nachgewiesen werden. Die Klägerin hatte allerdings nur die Bescheinigung der behandelnden Ärzte eingereicht, was nicht ausreichte.

Der Stellungnahme eines behandelnden Arztes kommt nicht oder zumindest nicht ohne Weiteres der gleiche Beweiswert zu wie einem amts- bzw. vertrauensärztlichen Gutachten. Der behandelnde Arzt ist aufgrund der persönlichen Beziehung zum Patienten nicht in gleicher Weise unvoreingenommen wie ein Amts- oder Vertrauensarzt. Außerdem konnte die Klägerin sich nicht darauf berufen, dass ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann ohne Weiteres einen Schwerbehindertenausweis mit entsprechenden Merkzeichen hätte erhalten können. Denn die Möglichkeit, einen solchen Ausweis erhalten zu können, ersetzt nicht den notwendigen Nachweis der Geh- bzw. Treppengangunfähigkeit durch Vorlage eines entsprechenden Ausweises.

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