23.08.2011

Zu den Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Treuhandvertrags unter Ehegatten

Treuhandverträge unter Angehörigen sind steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart wurden und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Das Treuhandverhältnis muss nicht nur nach den mit dem Treuhänder getroffenen Absprachen, sondern auch nach deren tatsächlichem Vollzug zweifelsfrei erkennen lassen, dass der Treuhänder ausschließlich für Rechnung des Treugebers handelt.

BFH 25.5.2011, IX R 25/10
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2005 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist zur Hälfte an einer GmbH beteiligt und erzielte als deren Geschäftsführer im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin ist bei der GmbH als Sekretärin angestellt. Sie erwarb im April 2005 ein Geschäftshaus für insgesamt 353.652 € und vermietete es ab Juli 2005 an die GmbH.

Ebenfalls im April 2005 schlossen der Kläger und die Klägerin einen Treuhandvertrag. Darin verpflichtete sich der Kläger (Treuhänder), die zur Finanzierung des Objekts erforderlichen Darlehen nach außen hin im eigenen Namen, aber für Rechnung der Klägerin (Treugeberin) aufzunehmen und alle damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte zu übernehmen. Im Innenverhältnis hatte der Kläger gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Zur Finanzierung nahm der Kläger zwei Darlehen auf. Ihm entstanden im Streitjahr Schuldzinsen und Gebühren von 8.887 €. Außerdem zahlte er die Notargebühr und die Gebühren der Gerichtskasse.

Der Kläger tilgte die Darlehen nicht, sondern schloss stattdessen im Zusammenhang mit den beiden Darlehensverträgen einen Bausparvertrag ab, durch den beide Darlehen getilgt werden sollten. In diesen Bausparvertrag zahlte der Kläger monatlich 3.474 € ein. Die Klägerin führte die monatlich fällige Umsatzsteuer von 451 € ab. Sie zahlte die Grundbesitzabgaben und führte den restlichen Betrag der eingenommenen Miete von 2.670 € an den Kläger ab. Dieser zahlte die monatlichen Kreditzinsen für die beiden Darlehen von 1.286 EUR. Für die Einzahlungen in den Bausparvertrag verwandte der Kläger die von der Klägerin überwiesenen Beträge, welche die monatlichen Kreditzinsen überstiegen.

Die Klägerin machte die Schuldzinsen und Geldbeschaffungskosten von 10.333 € als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug allerdings wegen Drittaufwand ab. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Zu Unrecht hat das FG die Schuldzinsen aus den vom Kläger aufgenommenen Darlehen als weitere Werbungskosten der Klägerin bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt und damit § 9 Abs. 1 S. 1 EStG verletzt.

Nicht die Klägerin hatte die Schuldzinsen getragen, sondern der Kläger. Er hatte aufgrund des Darlehensvertrags mit der Bank die Zinsen gezahlt. Diese Zahlungen waren der Klägerin daher nicht als eigener Aufwand zuzuordnen. Eine Zuordnung aufgrund des Treuhandvertrags scheiterte schon deshalb, weil dieser Vertrag steuerrechtlich nicht anerkannt werden konnte.

Unabhängig davon, ob man die Forderungen oder obligatorischen Nutzungsrechte aus den Darlehensverträgen des Klägers mit der Bank als - soweit das Nutzungsrecht gemeint ist: immaterielle - Wirtschaftsgüter dem Treugeber mit der Folge zuordnen konnte, dass dieser die Zinsen als eigenen Aufwand geltend machen kann, scheiterte eine derartige Zurechnung hier schon daran, dass der Vertrag nicht den Maßstäben entsprach, welche die ständige BFH-Rechtsprechung für Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen aufgestellt hat. Danach sind solche Verträge steuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart wurden und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.

Diesen Anforderungen entsprach der Treuhandvertrag im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil er tatsächlich nicht durchgeführt wurde. Ein steuerrechtlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis muss nicht nur nach den mit dem Treuhänder getroffenen Absprachen, sondern auch nach deren tatsächlichem Vollzug zweifelsfrei erkennen lassen, dass der Treuhänder ausschließlich für Rechnung des Treugebers handelt. Die Klägerin hatte allerdings nur einen Teil der Aufwendungen tatsächlich getragen, indem sie die vereinnahmte Miete abzüglich der umlagefähigen Kosten an den Kläger überwies. Somit hatte sie ihre aus dem Treuhandvertrag entspringenden Hauptpflichten nicht wie vereinbart tatsächlich durchgeführt. Vielmehr trug der Kläger einen nicht unerheblichen Teil der Aufwendungen auf eigene Rechnung. Damit war der gesamte Vertrag der Besteuerung nicht zugrunde zu legen.

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