12.07.2011

Zu den Verlusten aus nebenberuflichen Übungsleitertätigkeiten bei Nichtübersteigen des Steuerfreibetrages

Verluste aus nebenberuflichen Übungsleitertätigkeiten (hier: Tanzsport) sind auch dann anzuerkennen, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht übersteigen. Damit hat das FG Rheinland-Pfalz zu einer bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage Stellung genommen.

FG Rheinland-Pfalz 25.5.2011, 2 K 1996/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Streitjahr 2009 nebenberuflich als Tanzsportübungsleiter tätig. Diese Tätigkeit brachte ihm Einnahmen i.H.v. 1.128 €. Aufgrund seiner Betriebsausgaben i.H.v. rund 2.417 € beantragte er beim Finanzamt die Berücksichtigung eines entsprechenden steuerlichen Verlustes.

Die Steuerbehörde ging allerdings von Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit von 0,00 € aus und begründete dieses Ergebnis damit, dass nur dann, wenn und soweit die Einnahmen den steuerfreien Betrag überschritten, eine Verrechnung mit den entsprechenden Ausgaben stattfinden könne. Da die steuerfreien Einnahmen unter dem Freibetrag von 2.100 € lägen, könnten die Einkünfte des Klägers nur mit 0,00 € angesetzt werden.

Der Kläger war allerdings der Ansicht, der Gesetzgeber sei im Grundsatz davon ausgegangen, dass der doppelte Ansatz des Freibetrages verhindert werden sollte, indem bei den Freibetrag übersteigenden Einnahmen die Ausgaben entsprechend zu kürzen seien. Der Gesetzgeber lasse es jedoch offen, inwieweit Ausgaben abzugsfähig seien, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag von 2.100 € nicht überschritten.

Das FG gab der Klage statt. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Zudem wurde die Revision zugelassen, da die Streitfrage einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.

Die Gründe:
Dem Kläger war vom Finanzamt ein Verlust i.H.v. 1.289 € (Einnahmen 1.128 € abzüglich Ausgaben 2.417) zuzulassen.

Der Gesetzeswortlaut stellt klar, dass das Abzugsverbot auf den Betrag der steuerfreien Einnahmen begrenzt ist. Dadurch wird festgelegt, dass alle Aufwendungen abzugsfähig sind, die den steuerfreien Betrag übersteigen. Das entspricht auch dem allgemeinen Grundsatz, dass bei steuerfreien Einnahmen kein doppelter steuerlicher Vorteil dadurch eintreten darf, dass Aufwendungen berücksichtigt werden, die mit den steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehen.

Im vorliegenden Fall bestand allerdings die Besonderheit, dass die Einnahmen den steuerfreien Betrag nicht übersteigen konnten. Infolgedessen war zu berücksichtigen, dass durch die gesetzliche Regelung generell eine Besserstellung für nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher o.ä. erreicht werden soll. Folgte man hingegen der Ansicht des Finanzamtes, würde in solchen Fällen regelmäßig eine Schlechterstellung eintreten.

Nach der Zielsetzung der gesetzlichen Regelung ist aber dann, wenn die Einnahmen der Freibetrag unterschreitet, ein Abzug der diese Einnahmen übersteigenden Ausgaben möglich. Nur ein solches Ergebnis wird dem objektiven Nettoprinzip und der Zielrichtung der Vorschrift gerecht. Durch den Verlustabzug wird der Kläger auch nicht etwa doppelt begünstigt. Er wird vielmehr im Vergleich zu einem hauptberuflich tätigen Übungsleiter durch die an sich eine Begünstigung bewirkende Norm des § 3 Nr. 26 EStG lediglich nicht benachteiligt.

FG Rheinland-Pfalz PM vom 12.7.2011
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