15.10.2026

Zu den Voraussetzungen für die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union

Die im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehene Regel, wonach die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ihren steuerlichen Wohnsitz in ihrem Herkunftsstaat beibehalten, ist auf die Schenkungsteuer anwendbar. Auch wenn die Schenkungsteuer im Protokoll nicht ausdrücklich erwähnt wird, teilt sie wesentliche Merkmale mit der Erbschaftsteuer und der Einkommensteuer, da sie die unentgeltliche Vermögensübertragung bzw. die aus einer solchen unentgeltlichen Vermögensübertragung resultierende Bereicherung besteuert.

EuGH v. 15.10.2026 - C-275/25
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Bediensteter der Europäischen Investitionsbank (EIB). Er verließ Österreich im Jahr 1995, um sich in Luxemburg niederzulassen und dort seine Tätigkeit aufzunehmen. Nach seiner Eheschließung im Jahr 2010 zog er nach Deutschland um. Seine Wohnung in Luxemburg nutzte er weiter. Im Jahr 2013 machte ihm sein in Österreich wohnender Bruder eine unentgeltliche Geldzuwendung.

Das Finanzamt setzte auf diese Zuwendung eine Steuer fest. Es ging davon aus, dass der Kläger neben seinem steuerlichen Wohnsitz in Österreich einen zusätzlichen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland begründet habe und der steuerliche Wohnsitz in Österreich daher fiktiv sei. Der Kläger focht diesen Bescheid vor den deutschen Gerichten an und berief sich dabei auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, wonach die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ihren steuerlichen Wohnsitz unter bestimmten Voraussetzungen in ihrem Herkunftsmitgliedstaat, im vorliegenden Fall in Österreich, beibehalten. 

Der im Revisionsverfahren mit der Sache befasste BFH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die in diesem Protokoll vorgesehene Regel in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz auch auf die Schenkungsteuer anwendbar ist. Bejahendenfalls möchte er auch wissen, ob ein Bediensteter der Union, der sich zur Ausübung seiner Amtstätigkeit in einem Mitgliedstaat niedergelassen und später seinen Wohnsitz aus privaten Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, seinen steuerlichen Wohnsitz in seinem Herkunftsstaat beibehält.

Die Gründe:
Die im Protokoll vorgesehene Regel, wonach die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ihren steuerlichen Wohnsitz in ihrem Herkunftsstaat beibehalten, ist auf die Schenkungsteuer anwendbar. Die im Protokoll ausdrücklich erwähnten Begriffe "Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer" sind autonome Begriffe des Unionsrechts. Auch wenn die Schenkungsteuer im Protokoll nicht ausdrücklich erwähnt wird, teilt diese Steuer wesentliche Merkmale mit der Erbschaftsteuer und der Einkommensteuer, da sie die unentgeltliche Vermögensübertragung bzw. die aus einer solchen unentgeltlichen Vermögensübertragung resultierende Bereicherung besteuert.

Der Ausschluss der Schenkungsteuer vom Anwendungsbereich des Protokolls hätte zur Folge, dass die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die ihren Herkunftsstaat verlassen haben, zwei steuerliche Wohnsitze hätten: einen in ihrem Herkunftsstaat für die Erhebung der im Protokoll ausdrücklich genannten Steuern und den anderen in dem Mitgliedstaat ihres tatsächlichen Wohnsitzes für die Erhebung der Schenkungsteuer. Eine solche Auslegung liefe jedoch dem mit dem Protokoll verfolgten Ziel zuwider, die steuerliche Situation der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union auf einfache und vorhersehbare Weise bestimmen zu können, um so die Attraktivität der Einrichtungen der Union zu fördern.

Diese Auslegung liefe auch dem Ziel der Neutralität der im Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen zuwider, die die Beibehaltung des steuerlichen Wohnsitzes im Herkunftsstaat und der Steuerhoheit dieses Staates voraussetzt. Im Übrigen bestünde bei zwei steuerlichen Wohnsitzen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, einem für die Erbschaftsteuer und einem anderen für die Schenkungsteuer, die Gefahr einer Umgehung der Erbschaftsteuer des Herkunftsstaates durch eine Schenkung, die den vorteilhafteren Regeln des Wohnsitzstaates unterliegen würde.

In Bezug auf die zweite Frage des BFH gilt, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union, der sich zur Ausübung seiner Amtstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und seinen Wohnsitz später aus privaten Gründen in einen dritten Mitgliedstaat verlegt hat, seinen steuerlichen Wohnsitz gemäß den Bestimmungen des Protokolls in seinem Herkunftsstaat beibehält. Der steuerliche Wohnsitz ist unabhängig vom Wohnort des Betroffenen. Im Übrigen schreiben sowohl das Statut der Beamten der EU als auch die Personalordnung der EIB den Beamten und sonstigen Bediensteten vor, am Ort ihrer dienstlichen Verwendung oder in dessen Nähe zu wohnen.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung (die Vorlage des BFH)
Zur Anwendung des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der EU auf die Schenkungsteuer
BFH vom 20.11.2024 - II R 38/21
Michael Marfels, ErbStB 2025, 218
ERBSTB0079308

Beratermodul Kapp/Ebeling Erbschaftsteuerrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.
EuGH PM Nr. 148 vom 15.10.2026