24.04.2012

Zu Mietzahlungen an eine Liechtensteinische Gesellschaft für die Überlassung beweglicher Wirtschaftsgüter im Inland

Mietzahlungen einer im Inland ansässigen Spedition an eine Liechtensteinische Gesellschaft für die Überlassung von Sattelzugmaschinen nebst Auflieger unterfallen der Abzugssteuer nach § 50a EStG. Dies gilt auch, wenn die Sattelzugmaschinen überwiegend im Ausland unterwegs sind.

FG Düsseldorf 7.2.2012, 6 K 2147/10 H
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH, die eine Spedition betreibt. Sie mietete Sattelzugmaschinen von einer Liechtensteiner Gesellschaft (G). Die Sattelzugmaschinen wurden im Anschluss ohne Gewinnaufschlag an (selbständige) Frachtführer weitervermietet. Die im Eigentum der G stehenden Sattelzugmaschinen waren in Deutschland zugelassen und wurden in den Niederlanden an die Frachtführer übergeben, die anschließend mit diesen ausschließlich Fahrten im Rahmen der Spedition der Klägerin durchführten. Der inländische Streckenanteil lag dabei unter 10 Prozent. Für die Mietzahlungen an die G nahm die Klägerin keinen Steuerabzug vor.

Anlässlich einer Betriebsprüfung kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass die Vergütung für die Nutzung der Sattelzugmaschinen nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG i.V.m. § 22 Nr. 3 EStG der beschränkten Steuerpflicht und damit nach § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG dem Steuerabzug unterfielen. Bei der Überlassung von beweglichen Wirtschaftsgütern - hier der Sattelzugmaschinen - handele es sich um sonstige Einkünfte i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 22 Nr. 3 EStG. Eine Nutzung im Inland sei durch das Weitervermieten der beweglichen Wirtschaftsgüter an die einzelnen Sattelzugmaschinen-Fahrer gegeben. Die Mietzahlungen unterfielen daher nach § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG der Abzugssteuer i.H.v. 25 Prozent. Auf Grund der Betriebsprüfung erließ das Finanzamt Haftungsbescheide gegen die Klägerin.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Die Gründe:
Die Klägerin ist dem Grunde und der Höhe nach zu Recht gem. § 50 a Abs. 5 S. 5 EStG, § 73 g EStDV i. V. m § 191 AO als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen worden, weil sie von den an die G als beschränkt Steuerpflichtige i.S.d. § 2 Nr. 1 KStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG gezahlten Vergütungen für Nutzungsüberlassungen keinen Steuerabzug vorgenommen und keine Steuer abgeführt hat.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Zahlungen an die G für die Überlassung von Sattelzugmaschinen zur Nutzung Einkünfte der G aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Denn das Tatbestandsmerkmal der Nutzung im Inland ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur erfüllt, soweit die Sattelzugmaschinen für Fahrten im Inland genutzt werden. Der Begriff Nutzung wird im EStG nicht definiert. Mit der Einführung des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass eine Besteuerungslücke bei Vergütungen, die ausländische Unternehmen für die Überlassung der Nutzung beweglicher Sachen im Inland erhalten, geschlossen wird.

Bei Berücksichtigung dieses Gesetzeszweckes ist das Tatbestandsmerkmal Nutzung einer beweglichen Sache so auszulegen, dass jegliche Verwendung der Sache, sei es in Form der Selbstnutzung oder einer anderen Nutzung im Sinne der Ausübung von Eigentümerbefugnissen, wie eine Weitervermietung, von § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst wird. Der Begriff der Nutzung ist somit weiter als der Begriff der Vermietung. Daher überzeugt der Einwand der Klägerin, da das Ertrag bringende Rechtsverhältnis bereits in § 49 Abs. 1 Nr. 9 1. Halbs. EStG durch den Verweis auf § 22 Nr. 3 EStG und damit als Vermietung beweglicher Gegenstände umschrieben sei, könne der Begriff Nutzung in § 49 Abs. 1 Nr. 9 2. Halbs. EStG nicht entsprechend ausgefüllt werden, nicht.

Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt auch ein Vertragsverhältnis eine Nutzung einer beweglichen Sache dar. Ob ein Vertragsverhältnis keine "tatsächliche" Nutzung ist, wie die Klägerin meint, kann offen bleiben, da Tatbestandsvoraussetzung gem. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG die Nutzung und nicht die tatsächliche Nutzung oder Benutzung ist. Ohne Bedeutung ist, dass die Sattelzugmaschinen überwiegend im Ausland unterwegs waren und der inländische Streckenanteil unter 10 Prozent lag. Das Tatbestandsmerkmal der Nutzung im Inland ist nicht nur erfüllt, soweit die Sattelzugmaschinen für Fahrten im Inland genutzt werden. Auch eine Weitervermietung der Sattelzugmaschinen an selbständige Frachtführer i.S.d. HGB ist eine Nutzung im Inland.

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